vielen Dank für die schnellen Antworten! Das Video ist echt interessant.
heisst dann wohl:
Rechtlich sind verschiedene Reifen bzw. Marken im Fall Africa Twin erlaubt, da aus dem Fahrzeugschein nichts anderes hervorgeht (keine Typ-/Markenbindung).
Die Äusserungen von Honda (s. Handbuch, Orginalbereifung mit Markennennung) sowie der einzelnen Reifenhersteller (Unbedenklichkeitsbescheinigung) haben Empfehlungscharakter. Wird diesen Empfehlungen nicht gefolgt kann dies von TÜV, Polizei nicht beanstandet werden.
Im Fall einer Schadenshaftung, Versicherungsinanspruchnahme bei einem Unfall kann es im Zweifel auf eine Einzelfallprüfung hinauslaufen. Habe ich trotz besseren Wissens (sprich Nichtbeachtung von möglichen Gefährdungen durch Falschbereifung, Nichtbeachtung von Herstellerempfehlungen) nachweislich einen Schaden verursacht der nachweisbar auf falsche Reifen zurückzuführen ist, kann ich in eine Haftung kommen.
Ich gehe mal von folgenden Prüfpunkten aus:
1) Unbedenklichkeitsbescheinigung der Hersteller betreffen immer nur die eigene Marke, können die ja nicht anders machen, ist aber dem Wettbewerb und der eigenen möglichen Verantwortungsübernahme geschuldet und nicht generell der Sicherheit.
2) Gesetzlich verschiedene Hersteller zu fahren ist möglich, Voraussetzung Einhaltung Angaben in Fahrzeugschein
3) Der Fahrer muss Sorgfaltspflicht wahren und ggf. im Schadensfall nachweisen können: In diesem Fall:
a) Liegen Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Hersteller vor?
Heidenau K60 mit Bescheinigung Hersteller (allerdings mit Bindung vorne+hinten gleicher Hersteller/Typ), dito Conti TKC 80. D.h. Sorgfalt berücksichtigt mit Einschränkung (Hersteller prüft nur eigene Markenreifen und bindet Vorder-/Hinterradreifen).
b) Werden Auflagen von Reifenherstellern eingehalten?
siehe Unbenklichkeitsbescheinigungen:
Conti: Bei der TKC80 M+S Bereifung Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 160 Km/h.
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 160 Km/h muss im Blickfeld des Fahrzeugführers sinnfällig angegeben sein (Aufkleber). Eine Schlauchverwendung ist notwendig und vorgeschrieben.
Heidenau: dito, allerdings bis 190 km/h.
d.h. schlechtere gilt: 160 km/h einhalten mit Aufkleber "M+S / 160km/h" an Lenker, Schlauchverwendung
damit Sorgfalt geprüft + eingehalten.
Fazit: Möglich und nachweisbar geprüft.
...das wäre meine Auslegung und Nachweis einer eigenen Prüfung.
Würde mich interessieren, wie das ein Jurist sehen würde...
VG Aischtaler