Beiträge von Matze_F800

    Warum so eine bockige Reaktion? Ich wollte dir lediglich eine Hilfestellung geben und habe versucht aus meiner beruflichen Sicht zu argumentieren, dies unterstützt durch einschlägige Pargraphen und ein Urteil zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt.

    @StephanK


    Du schriebst "...offensichtlich hatte wohl jemand versucht das Schloss zu knacken..." Das deutet doch eindeutig auf die Motivation des Täters hin, er wollte die Lenkradsperre überwinden und nicht nur das Motorrad zu beschädigen (Sachbeschädigung).


    Ein Versuch ist nicht einfach von der vollendeten Tat zu trennen, im geschilderten Fall hat der Täter eindeutig schon zur Tatausführung angesetzt, also gem. Versuchslehre ein vollendeter Versuch.


    Dein Verweis auf die Definition von Diebstahl läuft ins Leere, da alle Tatbestandsmerkmal erfüllt sind, insbesondere da laut Gesetz der VERSUCH beim Diebstahl STRAFBAR ist.


    Das die Versicherung in ihren Bedingungen die versuchte Tat nicht ausdrücklich ausschließt, heißt für mich, dass sie leistungspflichtig sind. Siehe auch dass weiter oben zitierte Urteil.


    Was steht denn auf deiner Strafanzeige für ein Delikt?

    Gem. §242 ist der Versuch eines Diebstahls bzw. schweren Diebstahls (243) strafbar. Die Argumentation der Versicherung, bei einem versuchten Diebstahl nicht nach Teilkasko zu regulieren, würde mich echt interessieren.

    @StephanK


    VHV KfZ Versicherungsbedingungen:


    A.2.2.1.2Entwendung

    Versichert ist die Entwendung in nachfolgenden Fällen:a) Versichert sind Diebstahl und Raub sowie die Herausgabe des Fahrzeugs auf-grund räuberischer Erpressung. Das gilt nur sofern sich die Handlung auf dasFahrzeug oder seine mitversicherten Teile bezieht.b) Unterschlagung ist nur versichert, wenn dem Täter das Fahrzeug weder zumGebrauch in seinem Interesse noch zur Veräußerung noch unter Eigentumsvor-behalt überlassen wird.c) Unbefugter Gebrauch ist nur versichert, wenn der Täter in keiner Weise berechtigtist, das Fahrzeug zu gebrauchen. Nicht als unbefugter Gebrauch gilt insbesonde-re, wenn der Täter vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugsbeauftragt wird (z.B. Werkstatt- oder Hotelmitarbeiter).


    Da steht NICHT, dass im Falle eines versuchten Diebstahls keine Leistungen gewährt werden.