Beiträge von Matze_F800

    Nein, ein Polizist ist nicht immer im Dienst. Im Ordnungswidrigkeitenrecht gibt es Ermessensspielraum, da gibt es keine Pflicht zur indienstversetzung. Bei schweren Straftaten (Verbrechenstatbestände) sieht das allerdings anders aus...


    Ich möchte hier nicht Moralapostel spielen, ich selbst schottere sehr gerne (und oft)... Ist aber auch nicht schlecht ab und zu mal über die Rechtslage nachzudenken ;)


    Deine "Lust" über Waldwege zu fahren ist kein Bedürfnis im Sinne der Gesetze, damit kannst du nicht argumentieren.

    TheComedian


    Dünnes Eis... ;)

    Das Bayerische Waldgesetz spricht in §13 lediglich vom erlaubten "Betreten" des Waldes und ff von "Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten ist im Wald nur auf Straßen und geeigneten Wegen zulässig. 2Die Vorschriften des Straßen- und Wegerechts und des Straßenverkehrsrechts bleiben unberührt."


    Konkreter wird das Bayerische Naturschutzgesetz:


    Art. 23 I BayNatSchG:


    Jedermann darf auf Privatwegen in der freien Natur wandern und, soweit sich die Wege dafür eignen, reiten und mit Fahrzeugen ohne Motorkraft sowie Krankenfahrstühlen fahren. Dem Fußgänger gebührt der Vorrang.


    und ff dann:


    Art. 52 IV Nr. 2 und 3 BayNatSchG:


    Mit Geldbuße kann belegt werden, wer



    1. auf Privatwegen in der freien Natur, die nicht für den öffentlichen Verkehr freigegeben sind, unbefugt mit Fahrzeugen mit Motorkraft, ausgenommen Krankenfahrstühle, fährt oder parkt …


    2. auf Flächen in der freien Natur, die nicht für den öffentlichen Verkehr freigegeben sind, mit Fahrzeugen mit Motorkraft, ausgenommen Krankenfahrstühle, ohne Notwendigkeit fährt oder parkt …


    ;)

    Ist doch ganz einfach, die Einfahrt in das Waldstück ist erlaubt, mit einem Fzg. bis 7.5 T zGG, nicht schneller als 30 km/h. Seitenstrecken mit Sperrscheibe sind tabu, die ohne darfst du befahren.

    Solltest du an dem fotografierten Weg wohnen, oder ein berechtigtes Anliegen haben, darfst du auch mit einem LKW mit zGG über 7,5T...

    Nach §33 Abs. 3 Forstgesetz darfst du nicht fahren:


    § 33.

    (1) Jedermann darf, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 und des § 34, Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten.

    (2) Zu Erholungszwecken gemäß Abs. 1 dürfen nicht benützt werden:

    a)

    Waldflächen, für die die Behörde ein Betretungsverbot aus den Gründen des § 28 Abs. 3 lit. d, § 41 Abs. 2 oder § 44 Abs. 7 verfügt hat,

    b)

    Waldflächen mit forstbetrieblichen Einrichtungen, wie Forstgärten und Saatkämpe, Holzlager- und Holzausformungsplätze, Material- und Gerätelagerplätze, Gebäude, Betriebsstätten von Bringungsanlagen, ausgenommen Forststraßen, einschließlich ihres Gefährdungsbereiches,

    c)

    Wiederbewaldungsflächen sowie Neubewaldungsflächen, diese unbeschadet des § 4 Abs. 1, solange deren Bewuchs eine Höhe von drei Metern noch nicht erreicht hat.

    (3) Eine über Abs. 1 hinausgehende Benutzung, wie Lagern bei Dunkelheit, Zelten, Befahren oder Reiten, ist nur mit Zustimmung des Waldeigentümers, hinsichtlich der Forststraßen mit Zustimmung jener Person, der die Erhaltung der Forststraße obliegt, zulässig. Das Abfahren mit Schiern im Wald ist im Bereich von Aufstiegshilfen nur auf markierten Pisten oder Schirouten gestattet. Schilanglaufen ohne Loipen ist unter Anwendung der nötigen Vorsicht gestattet; eine darüber hinausgehende Benützung des Waldes, wie das Anlegen und die Benützung von Loipen, ist jedoch nur mit Zustimmung des Waldeigentümers gestattet. Eine Zustimmung kann auf bestimmte Benützungsarten oder -zeiten eingeschränkt werden. Sie gilt als erteilt, wenn die Zulässigkeit der Benützung und deren Umfang im Sinne des § 34 Abs. 10 ersichtlich gemacht wurde.

    (4) Soweit es die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Wälder zuläßt, hat der Erhalter der Forststraße deren Befahren durch Fahrzeuge im Rettungseinsatz oder zur Versorgung von über die Forststraße erreichbaren Schutzhütten zu dulden; einer Ersichtlichmachung im Sinne des § 34 Abs. 10 bedarf es nicht. Ist die Forststraße abgesperrt, so ist zwischen dem Erhalter der Forststraße und der für den Rettungseinsatz zuständigen Stelle eine für den Erhalter der Forststraße zumutbare Vereinbarung über die Zugänglichmachung der Forststraße zu treffen. Der Erhalter der Forststraße hat gegenüber dem Inhaber der Schutzhütte Anspruch auf eine dem Umfang der Benützung der Forststraße entsprechende Entschädigung für vermögensrechtliche Nachteile. Die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 dritter bis sechster Satz sind sinngemäß anzuwenden.

    (5) Durch die Benutzung des Waldes zu Erholungszwecken tritt eine Ersitzung (§§ 1452 ff. ABGB) nicht ein.

    (6) Die Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 3 darf von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wahrgenommen werden.

    Ich kenne das österreichische Recht nicht explizit, bin aber in D Waffenträger ;) Der Schusswaffengebrauch ist eigentlich bis ins Kleinste geregelt, der oben zitierte Paragraph ist mMn sehr eindeutig. Was am Stammtisch erzählt wird muss nicht unbedingt mit der Lebenswirklichkeit übereinstimmen.

    In dem zitierten Artikel steht NICHTS davon, dass die Jagdschutz/Forstschutzorgane Personen "mit vorgehaltener Waffe" festsetzen dürfen. Da steht, dass die Schuswaffe zur Abwehr einer Gefahr für Leib und Leben eingesetzt werden d ü r f t e , sprich Notwehrrecht (dies ist auch in Deutschland so). Aber auch dieses ist natürlich begrenzt, siehe den sog. Notwehrexzess...


    Der §53 des Jagdgesetzes Vorarlberg spricht die gleiche Sprache:


    § 53*)

    Aufgaben und Befugnisse

    (1) Das Jagdschutzorgan hat das Jagdgebiet regelmäßig, vor allem aber wenn besondere Verhältnisse oder Vorkommnisse dies erfordern, zu begehen und zu beobachten. Es ist verpflichtet, der Behörde sowie dem Jagdverfügungsberechtigten auf Verlangen Auskunft über seine Beobachtungen zu geben. Eine entsprechende Verpflichtung gilt auch gegenüber der Hegegemeinschaft, soweit die Auskünfte zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendig sind. Wildschäden oder sonstige Vorkommnisse, die behördliche Maßnahmen notwendig erscheinen lassen, hat das Jagdschutzorgan unverzüglich der Behörde zu melden. Über Wildschäden und Schäden an Einrichtungen der Grundeigentümer zum Schutz vor Wildschäden hat es überdies den Jagdverfügungsberechtigten unverzüglich zu verständigen.

    (2) Das Jagdschutzorgan hat den Jagdnutzungsberechtigten in allen jagdwirtschaftlichen Belangen zu beraten und auf das nach den jagdrechtlichen Vorschriften gebotene Verhalten hinzuweisen. Bei Gefahr im Verzug hat es anstelle und im Namen des Jagdnutzungsberechtigten die erforderlichen Entscheidungen zu treffen und Maßnahmen durchzuführen; hiezu gehört insbesondere die Vornahme von Abschüssen gemäß den §§ 35 Abs. 2, 39 Abs. 2, 41 Abs. 1 bis 4 und 48 Abs. 3.

    (3) Das Jagdschutzorgan ist befugt, in Ausübung seines Dienstes

    a)

    Personen, welche im Verdacht stehen, eine Übertretung nach diesem Gesetz begangen zu haben, zum Nachweis ihrer Identität zu verhalten,

    b)

    Personen unter den Voraussetzungen des Abs. 4 festzunehmen und sie, wenn sie sich der Festnahme im Jagdgebiet durch Flucht entziehen, auch über sein Jagdgebiet hinaus zu verfolgen und außerhalb desselben festzunehmen,

    c)

    die im Besitz von Personen gemäß lit. a und b vorgefundenen Gegenstände, die allem Anschein nach von einer Übertretung dieses Gesetzes herrühren oder hiezu bestimmt sind, vorläufig zu beschlagnahmen und zu diesem Zweck Behältnisse und Transportmittel zu durchsuchen.

    (4) Das Jagdschutzorgan darf nur Personen festnehmen, die es entgegen § 32 Abs. 1 jagend oder mit Jagdbeute antrifft, wenn sie ihm unbekannt sind, sich nicht ausweisen und ihre Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist.

    (5) Das Jagdschutzorgan hat die festgenommenen Personen und vorläufig beschlagnahmten Gegenstände unverzüglich der Behörde oder zur Übergabe an diese einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu übergeben. Wenn der Grund der Festnehmung oder der vorläufigen Beschlagnahme schon vorher wegfällt, ist die festgenommene Person freizulassen und der vorläufig beschlagnahmte Gegenstand zurückzugeben. Die festgenommene Person ist ehestens, womöglich bei ihrer Festnehmung, in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe ihrer Festnehmung und die gegen sie erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten. Bei der Festnehmung und Vorführung ist mit möglichster Schonung der Person und der Ehre des Festgenommenen vorzugehen.

    (6) Das Jagdschutzorgan ist befugt, in Ausübung seines Dienstes eine Faustfeuerwaffe zu tragen. Zum Waffengebrauch ist es nur im Falle der Notwehr (§ 3 Strafgesetzbuch) berechtigt.

    Reifen ohne M+S Kennzeichnung: alle Reifen mit den Dimensionen bzw. Speed Index aus Zulassung/COC erlaubt


    Reifen mit M+S Kennzeichnung und kleinerem Speed Index sind erlaubt, wenn ein entsprechender Aufkleber mit der Höchstgeschwindigkeit im Sichtfeld des Fahrers angebracht ist