So, also um die ganze Sache jetzt nochmals etwas anzukurbeln.
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PRESSEMITTEILUNG 28.06.2023
Neuer deutsch-schweizerischer Polizeivertrag: Grenzüberschreitenden Herausforderungen für die innere Sicherheit effektiv und gemeinsam begegnen
Quelle: Bundesministerium swa Innern und für Heimat Link
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In diesem Vertrag unter
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Artikel 9 Austausch von Fahrzeug- und Halterdaten
Quelle: Schweizerische Eidgenossenschaft Link
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Wenn man nun etwas weiter runterscrollt und sich noch den Art. 37 anschaut, wird es ziemlich eindeutig beschrieben.
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Art. 37 Vollstreckungshilfeersuchen, Voraussetzungen
(1) Auf Ersuchen leisten die Vertragsstaaten einander Vollstreckungshilfe bei
Entscheidungen, mit denen das zuständige Gericht oder die zuständige Verwaltungsbehörde eines der Vertragsstaaten eine Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des
Strassenverkehrs feststellt und deswegen eine Sanktion verhängt, wenn folgende
Voraussetzungen vorliegen:
a) Die verhängte Sanktion beträgt mindestens 40 EURO oder 70 Schweizer
Franken;
b) dem Betroffenen wurde ausreichend rechtliches Gehör gewährt;
c) gegen die Entscheidung konnten Rechtsmittel eingelegt werden;
d) das Ersuchen beschränkt sich auf die Vollstreckung eines Geldbetrages;
e) die Entscheidung ist nach dem Recht des ersuchenden Staates vollstreckbar
und nicht verjährt;
f) die zuständigen Behörden des ersuchenden Vertragsstaates haben die
betroffene Person erfolglos ersucht, die verhängte Sanktion zu entrichten;
g) die betroffene Person hat im Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaates
ihren Wohnsitz oder Aufenthalt
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Wenn man nun auch noch das schweizerische Verkehrsrecht kennt, wird es langsam eng für Nichtzahler. Hier zählt, wird der Faher nicht ermittelt, zahlt der Halter.
Und nun wünsche ich viel Erfolg bei der Verweigerung der Zahlung von Strafen.
Du kannst ja gerne mal berichten, was dabei rauskam.