Ja.
Für die Beurteilung, ob ein zulässiges Agenturgeschäft zu bejahen ist, ist nach einer Ansicht entscheidend, wer das wirtschaftliche Risiko beim Gebrauchtverkauf zu tragen hat.Trifft es den Privatverkäufer, d.h. den, in dessen Auftrag/Namen der Verkauf erfolgt, liegt ein zulässiges Agenturgeschäft vor, für das das Gewährleistungsrecht ausgeschlossen werden kann. Trägt dagegen der Händler das Risiko, so ist wohl von einem Ankauf des gebrauchten Fahrzeugs durch den jeweiligen Händler auszugehen. Das hat nach meiner Ansicht zur Folge, dass es sich beim Weiterverkauf des Fahrzeugs an einen Verbraucher um einen Verbrauchsgüterkauf handelt.
Für letzteres trägt aber leider der private Käufer die Beweislast. Er muss beweisen, dass es sich um einen Verbrauchsgüterkauf ( d.h. einen Verkauf eines Unternehmers an einen privaten Verbraucher ) handelt , der Händler also das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs trägt. Damit ist z.B. gemeint, dass der Händler und nicht etwa der private Dritte einen möglichen rechnerischen Verlust beim Verkauf tragen würde.
Um dies nachzuweisen, kann man z.B. den privaten Dritten kontaktieren und ihn ( wenn er dazu bereit ist ) danach fragen, welche Vereinbarung er mit dem Händler hat, d.h. ob er vom Händler einen festen Preis oder einen Preis abzüglich einer zu zahlenen Kommission bekommt.
Gruss aus dem Spessart,
Der SpessartHirsch