Beiträge von Matze_F800

    @StephanK


    VHV KfZ Versicherungsbedingungen:


    A.2.2.1.2Entwendung

    Versichert ist die Entwendung in nachfolgenden Fällen:a) Versichert sind Diebstahl und Raub sowie die Herausgabe des Fahrzeugs auf-grund räuberischer Erpressung. Das gilt nur sofern sich die Handlung auf dasFahrzeug oder seine mitversicherten Teile bezieht.b) Unterschlagung ist nur versichert, wenn dem Täter das Fahrzeug weder zumGebrauch in seinem Interesse noch zur Veräußerung noch unter Eigentumsvor-behalt überlassen wird.c) Unbefugter Gebrauch ist nur versichert, wenn der Täter in keiner Weise berechtigtist, das Fahrzeug zu gebrauchen. Nicht als unbefugter Gebrauch gilt insbesonde-re, wenn der Täter vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugsbeauftragt wird (z.B. Werkstatt- oder Hotelmitarbeiter).


    Da steht NICHT, dass im Falle eines versuchten Diebstahls keine Leistungen gewährt werden.

    HDM,


    Warum in aller Welt so kompliziert??? Der aktuelle Entenuser meldet sich im Forum, irgendein Interessent, der entweder in fahrbarer Nähe wohnt, oder zufällig in der Gegend ist, übernimmt nach Absprache im Forum. Da brauche ich doch keine Listen mit Telefonnummer oder Mail... Ganz S P O N T A N

    Jeder kann nach Lust und Laune mitmachen.

    Das wäre mir persönlich schon viel zu viel "Zwang". Einfach ist Trumpf. Beispielsweise fange ich in Thüringen an, dann wird im Thread die Übergabe verabredet (z.B. nach Bayern, Hessen, Sachsen oder Sachsen-Anhalt), man trifft sich mit dem Übernehmenden, es entsteht ein Bild welches gepostet wird und so geht es weiter. Ganz spontan und ohne Aufwand.

    Da würde ich mir die Vertragsbedingungen aber mal ganz genau anschauen! Bei welcher Gesellschaft bist du versichert?


    Urteil des LG Frankfurt/Oder vom 11.01.2016 - 16 S 98/15



    Leitsatz: 1. Wird ein Kfz aufgebrochen, ist zu vermuten, dass der Täter beabsichtigte, das Fahrzeug selbst oder jedenfalls auch in der Kaskoversicherung mitversicherte Ge-genstände zu entwenden.

    2. Für bei einem solchen Versuch entstandene Kfz-Schäden besteht Versicherungs-schutz in der Teilkaskoversicherung.

    3. Die Vermutung zu 1) besteht nicht, wenn sich in dem Kfz sichtbar Gepäck- oder Kleidungsstücke befanden, die auch Diebstahlsobjekt gewesen sein könnten.