Alles anzeigen... die Teilkasko deckt wirklich nur Diebstahl ab, nicht den Versuch...
Da würde ich mir die Vertragsbedingungen aber mal ganz genau anschauen! Bei welcher Gesellschaft bist du versichert?
Urteil des LG Frankfurt/Oder vom 11.01.2016 - 16 S 98/15
Leitsatz: 1. Wird ein Kfz aufgebrochen, ist zu vermuten, dass der Täter beabsichtigte, das Fahrzeug selbst oder jedenfalls auch in der Kaskoversicherung mitversicherte Ge-genstände zu entwenden.
2. Für bei einem solchen Versuch entstandene Kfz-Schäden besteht Versicherungs-schutz in der Teilkaskoversicherung.
3. Die Vermutung zu 1) besteht nicht, wenn sich in dem Kfz sichtbar Gepäck- oder Kleidungsstücke befanden, die auch Diebstahlsobjekt gewesen sein könnten.