Zweiradüberhol-Verbotsschild
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#5 Fahrrad-ÜberholverbotWer ein Fahrrad in einer Überholverbotszone überholt, muss mit einem Bußgeld von 70 EUR rechnen.www.verkehrsrecht-fuer-alle.de -
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#7 Genau Leute.
Und das ist der Unterschied zum normalen Überholverbotsschild. Dort ist auch ein rotes Auto links neben einem schwarzen Auto zu sehen. Und beim normalen Schild darf überhaupt kein Kraftfahrzeug ein anderen überholen.
Bei dem neuen Schild dürfen einspurige Kraftfahrzeuge, wozu unsere AT zählt, sehr wohl die Fahrräder überholen.
Also wiedermal eine neue Sonderregel. Wir haben ja sonst kaum Sonderregeln.
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#8 VZ 276- Das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen ist für alle Fahrzeuge (ein- oder mehrspurig) verboten, einspurige Fahrzeuge dürfen überholt werden,
VZ 277 - Das Überholen von mehrspurigen KFZ ist für LKW über 3,5 to verboten, gilt für LKW, diese dürfen aber einspurige Fahrzeuge überholen,
VZ 277.1 Das Überholen von einspurigen Fahrzeugen ist für mehrspurige Fahrzeuge verboten,
Dieses Schild wird nur an engen Stellen angebracht, einspurige Fahrzeuge dürfen sowohl einspurige Fahrzeuge (als auch mehrspurige, wird sich aber auf Grund der Engstellen erübrigen,...) überholen
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#9 Bei Auto Motor Sport steht:
ZitatDas Schild enthält ein Ge- und Verbot. Entsprechend darf der Autofahrer (mehrspuriges Fahrzeug) weder ein einspuriges noch ein mehrspuriges Fahrzeug überholen.
Als mehrspurige Fahrzeuge gelten auch Motorräder mit Beiwagen. Zu den einspurigen Fahrzeugen gehören Fahrräder, Roller und Motorräder. Für die Letztgenannten gilt das Überholverbot bei Schild 277.1 übrigens nicht.
Auf http://www.auto-motor-und-sport.de steht das obige Zitat.
Meinst Du die haben sich komplett geirrt?
Oder bezieht sich der letzte Satz im Zitat auf den rechten Teil des Schildes?
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#10 Es bleibt verwirrend
Im Beitrag von HONDA NC 750 X DCT fehlt mir eine Quellenangabe um für mich die Richtigkeit der Aussage zu beurteilen .
Wobei ich damit nicht behaupten möchte, dass Rudi Unrecht hätte oder sich sein Wissen aus den Fingern saugt.
Nur der Vollständigkeit wegen.
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