Speedindex neue Gesetze?

  • #31

    http://www.bundesrat.de/Shared…16/0701-0800/0771-16.html


    Der Bundesrat hat der neuen Gesetzgebung jetzt auch zugestimmt, mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger ist dann die neue Gesetzgebung durch.


    Die noch vorgenommenen Änderungen betreffen vornehmlich die LKW Bereifungen. Hat also zumindest im PKW und Motorrad-Bereich keine Änderungen mehr gegeben.


    M+S Kennzeichnung wird verbindlich bei neu produzierten Reifen ab 2018 ungültig, vorhandene Reifen dürfen noch bis 2024 verwendet werden.


    Alles andere habe ich schon in diesem Thread geschrieben.

  • #32

    Oh man..


    :)


    Interessant ist folgendes:



    Heißt das etwa, dass auch einachsige Fahrzeuge ohne Schneeflockenreifen zwar gefahren werden dürfen, aber nur dann, wenn das Ziel mit anderen Verkehrsmitteln nicht erreichbar ist? Also nicht? Falls man doch fährt, ist man halt der Arsch?



    Auch interessant:



    -> Neuregelung für Höchstgeschwindigkeitseingrenzung + Erwähnung Geländereifen für gewerblichen Einsatz?
    Mal abwarten was da tatsächlich alles dabei rauskommt.

  • #34

    Das ist eine sehr gute Frage. Allerdings 1. Gelten bis 2024 noch alle M+S Reifen als Winterreifen, ergo sind noch 7 Jahre um diese Frage zu klären. Und 2. könnten die Hersteller ihre Motorradreifen einfach als Ganzjahresreifen ausschreiben (vielleicht durch die M+S Kennzeichnung schon geschehen?), für die gilt die Speed Index Regelung nämlich auch

  • #35


    Du meinst Segways, Einräder und einachsige Anhänger = einachsige Fahrzeuge?


    Mit UBB kein Problem.

  • #36


    Geh doch einfach zu Polizei, TÜV oder such Dir einen Sachverständigen.
    Eigeninitiative ist da das Zauberwort. Aber ich weiß. Lieber andere machen lassen als selber Infos sammeln.

  • #37

    Es hilft einfach mal ein bisschen zu lesen.....


    Durch die neuen Vorschriften wird im Bereich Reifen der § 2 Abs. 3a der StVO geregelt.


    Die Regelung für den Speedindex befindet sich jedoch im § 36 Abs. 1 der StVZO. Hier wird lediglich der Begriff M+S durch das Alpine-Symbol getauscht.


    Aus § 36 Abs 1 StVZO wird neu § 36 Abs 5 StVZO:


    § 36 Absatz 5 wird aus dem bisherigen § 36 Absatz 1 übernommen. Zusätzlich wird die Möglichkeit aufgenommen, die Anzeige für die zulässige Höchstgeschwindigkeit der verwendeten Reifen auch durch eine Anzeige (z. B. eine digitale Anzeige) im Fahrzeug darstellen zu können. Dabei ist entscheidend, dass ein Fahrzeugführer die Information der zulässigen Höchstgeschwindigkeit angezeigt bekommt. ........
    Zusätzlich wird in Übernahme harmonisierten EU-Rechts (Verordnung (EU) Nr. 458/2011) die Regelung auch auf Geländereifen für den gewerblichen Einsatz mit der Kennzeichnung POR ausgeweitet.



    "POR" Reifen gibt es für den Motorradbereich nicht, daher braucht man sich auch darüber keine Gedanken machen (Erdbewegungsmaschinen, Mobilkräne auf Basis eines einspurigen Fahrzeuges haben sich nicht durchgesetzt...)

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