Beiträge von Matze_F800

    Welche iOS Version hast du installiert?

    Es gibt 2 alternative Tools für einen Jailbreak, checkra1n und unc0ver:


    checkra1n
    Jailbreak for iPhone 5s through iPhone X, iOS 12.0 and up
    checkra.in

    unc0ver


    Da kannst du dich einlesen. Wenn du das "geschafft" hast, melde dich nochmal ;)


    HDM,


    nein, das bleibt alles auf dem iPhone, die AT ist quasi nur ein Monitor ;)

    Du irrst dich. Das Bild zeigt die ältere Version von Apple CarPlay. Gut zu sehen auch am iPhone Display auf dem Tankrucksack :D Goolge Maps läuft schon länger auf CarPlay, wie z.B. auch Waze.


    Mich würde mal interessieren, was du damit meinst: "...Ich habe kurzzeitig überlegt mir nur für das Moped ein IPhone zuzulegen aber meine Integrität hat das nicht zugelassen...":/

    Nein, ein Polizist ist nicht immer im Dienst. Im Ordnungswidrigkeitenrecht gibt es Ermessensspielraum, da gibt es keine Pflicht zur indienstversetzung. Bei schweren Straftaten (Verbrechenstatbestände) sieht das allerdings anders aus...


    Ich möchte hier nicht Moralapostel spielen, ich selbst schottere sehr gerne (und oft)... Ist aber auch nicht schlecht ab und zu mal über die Rechtslage nachzudenken ;)


    Deine "Lust" über Waldwege zu fahren ist kein Bedürfnis im Sinne der Gesetze, damit kannst du nicht argumentieren.

    TheComedian


    Dünnes Eis... ;)

    Das Bayerische Waldgesetz spricht in §13 lediglich vom erlaubten "Betreten" des Waldes und ff von "Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten ist im Wald nur auf Straßen und geeigneten Wegen zulässig. 2Die Vorschriften des Straßen- und Wegerechts und des Straßenverkehrsrechts bleiben unberührt."


    Konkreter wird das Bayerische Naturschutzgesetz:


    Art. 23 I BayNatSchG:


    Jedermann darf auf Privatwegen in der freien Natur wandern und, soweit sich die Wege dafür eignen, reiten und mit Fahrzeugen ohne Motorkraft sowie Krankenfahrstühlen fahren. Dem Fußgänger gebührt der Vorrang.


    und ff dann:


    Art. 52 IV Nr. 2 und 3 BayNatSchG:


    Mit Geldbuße kann belegt werden, wer



    1. auf Privatwegen in der freien Natur, die nicht für den öffentlichen Verkehr freigegeben sind, unbefugt mit Fahrzeugen mit Motorkraft, ausgenommen Krankenfahrstühle, fährt oder parkt …


    2. auf Flächen in der freien Natur, die nicht für den öffentlichen Verkehr freigegeben sind, mit Fahrzeugen mit Motorkraft, ausgenommen Krankenfahrstühle, ohne Notwendigkeit fährt oder parkt …


    ;)

    Ist doch ganz einfach, die Einfahrt in das Waldstück ist erlaubt, mit einem Fzg. bis 7.5 T zGG, nicht schneller als 30 km/h. Seitenstrecken mit Sperrscheibe sind tabu, die ohne darfst du befahren.

    Solltest du an dem fotografierten Weg wohnen, oder ein berechtigtes Anliegen haben, darfst du auch mit einem LKW mit zGG über 7,5T...

    Nach §33 Abs. 3 Forstgesetz darfst du nicht fahren:


    § 33.

    (1) Jedermann darf, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 und des § 34, Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten.

    (2) Zu Erholungszwecken gemäß Abs. 1 dürfen nicht benützt werden:

    a)

    Waldflächen, für die die Behörde ein Betretungsverbot aus den Gründen des § 28 Abs. 3 lit. d, § 41 Abs. 2 oder § 44 Abs. 7 verfügt hat,

    b)

    Waldflächen mit forstbetrieblichen Einrichtungen, wie Forstgärten und Saatkämpe, Holzlager- und Holzausformungsplätze, Material- und Gerätelagerplätze, Gebäude, Betriebsstätten von Bringungsanlagen, ausgenommen Forststraßen, einschließlich ihres Gefährdungsbereiches,

    c)

    Wiederbewaldungsflächen sowie Neubewaldungsflächen, diese unbeschadet des § 4 Abs. 1, solange deren Bewuchs eine Höhe von drei Metern noch nicht erreicht hat.

    (3) Eine über Abs. 1 hinausgehende Benutzung, wie Lagern bei Dunkelheit, Zelten, Befahren oder Reiten, ist nur mit Zustimmung des Waldeigentümers, hinsichtlich der Forststraßen mit Zustimmung jener Person, der die Erhaltung der Forststraße obliegt, zulässig. Das Abfahren mit Schiern im Wald ist im Bereich von Aufstiegshilfen nur auf markierten Pisten oder Schirouten gestattet. Schilanglaufen ohne Loipen ist unter Anwendung der nötigen Vorsicht gestattet; eine darüber hinausgehende Benützung des Waldes, wie das Anlegen und die Benützung von Loipen, ist jedoch nur mit Zustimmung des Waldeigentümers gestattet. Eine Zustimmung kann auf bestimmte Benützungsarten oder -zeiten eingeschränkt werden. Sie gilt als erteilt, wenn die Zulässigkeit der Benützung und deren Umfang im Sinne des § 34 Abs. 10 ersichtlich gemacht wurde.

    (4) Soweit es die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Wälder zuläßt, hat der Erhalter der Forststraße deren Befahren durch Fahrzeuge im Rettungseinsatz oder zur Versorgung von über die Forststraße erreichbaren Schutzhütten zu dulden; einer Ersichtlichmachung im Sinne des § 34 Abs. 10 bedarf es nicht. Ist die Forststraße abgesperrt, so ist zwischen dem Erhalter der Forststraße und der für den Rettungseinsatz zuständigen Stelle eine für den Erhalter der Forststraße zumutbare Vereinbarung über die Zugänglichmachung der Forststraße zu treffen. Der Erhalter der Forststraße hat gegenüber dem Inhaber der Schutzhütte Anspruch auf eine dem Umfang der Benützung der Forststraße entsprechende Entschädigung für vermögensrechtliche Nachteile. Die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 dritter bis sechster Satz sind sinngemäß anzuwenden.

    (5) Durch die Benutzung des Waldes zu Erholungszwecken tritt eine Ersitzung (§§ 1452 ff. ABGB) nicht ein.

    (6) Die Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 3 darf von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wahrgenommen werden.