Beiträge von Matze_F800

    Im Ursprungsposting geht es aber nunmal um eine CRF1100 :neener: , da bringt es wenig andere Modelltypen zu nennen (an meiner Tiger klappert auch nix :lachen: )
    Wäre jetzt irgendwie auch ein guter Zeitpunkt für Biker 60 mal etwas Größe zu zeigen und etwas wie "Sorry, mit meinem Posting bin ich übers Ziel hinausgeschossen" o.ä. zu schreiben.

    Ja, durch die EU Richtlinie sind alle Mitgliedsstaaten angehalten, ein ähnliches Widerrufsrecht auf nationaler Ebene zu implementieren. Was aber nicht bedeutet, dass man sich im hier vorliegenden Fall auf das BGB berufen kann.


    Motocard schreibt in den AGB:

    Für Motorrad-Ersatzteile und -Zubehör werden keine Umtausch- oder Rückgabemöglichkeiten angeboten (außer bei Fabrikfehlern und/oder wenn der Artikel nicht geöffnet wurde und sich in der Originalverpackung befindet).


    Ich sehe da ein scheunentorgroßes Schlupfloch für Thatsokay ;)

    RobertM


    Das Widerrufsrecht bei Fernabsatz (verträgen) ist im Deutschen BGB geregelt und mitnichten gilt dies in ganz Europa. Motocard ist ein spanischer Shop der der dortigen Gerichtsbarkeit unterliegt.


    Auch nach dem deutschen Recht kann der Anbieter Artikel vom Widerrufsrecht ausschließen.

    :confusion-helpsos:

    Du argumentierst jetzt nicht mit einer TV-Sendung??? :shock:


    Grundsätzlich hilft es, zumindest ein Stück weit seine Rechte zu kennen, dann kann man gelassener rangehen.


    Auszug aus dem relevanten Teil des §19 (4) StVZO:


    (4) Der Führer des Fahrzeugs hat in den Fällen


    1.

    des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 den Abdruck oder die Ablichtung der betreffenden Betriebserlaubnis, Bauartgenehmigung, Genehmigung im Rahmen der Betriebserlaubnis oder eines Auszugs dieser Erlaubnis oder Genehmigung, der die für die Verwendung wesentlichen Angaben enthält,


    2.

    des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 3 einen Nachweis nach einem vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr im Verkehrsblatt bekannt gemachten Muster über die Erlaubnis oder die Genehmigung mit der Bestätigung des ordnungsgemäßen Ein- oder Anbaus sowie den zu beachtenden Beschränkungen oder Auflagen,

    mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen vorzulegen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Zulassungsbescheinigung Teil I, das Anhängerverzeichnis nach § 13 Absatz 2 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder ein nach § 4 Absatz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mitzuführender oder aufzubewahrender Nachweis einen entsprechenden Eintrag einschließlich zu beachtender Beschränkungen oder Auflagen enthält; anstelle der zu beachtenden Beschränkungen oder Auflagen kann auch ein Vermerk enthalten sein, dass diese in einer mitzuführenden Erlaubnis, Genehmigung oder einem mitzuführenden Nachweis aufgeführt sind. Die Pflicht zur Mitteilung von Änderungen nach § 15 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung bleibt unberührt.