Hi Axel
Hab mal eine Stunde gelesen, prinzipiell steht das in der StVZO 50:
in den Richtlinien zu § 50 StVZO (Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht) ist geregelt:
"Die Anbringung von Scheinwerfern gleich welcher Art hinter einem Schutzgitter oder dem Kühlergrill ist nur dann zulässig, wenn die Scheinwerfer durch die Prüfstelle in dieser Anbaulage (Baustellenfahrzeug!) geprüft worden sind und ausserdem festgestellt wurde, dass sich die Scheinwerfer auch hinter dem Gitter leicht reinigen lassen.
Das bedeutet:
Bei nachträglichem Anbau von Scheinwerfern hinter einem Schutzgitter oder hinter dem Kühlergrill muss durch ein zusätzliches Gutachten nachgewiesen werden, dass die bei der Bauartprüfung festgestellte Wirkung der Scheinwerfer nicht verändert wird, insbesondere, dass die in den Prüfbedingungen enthaltenen Mindestanforderungen nicht unterschritten werden.
Auch wenn der TÜV (wie z.B. bei meiner XT bis heute) lange Jahre nichts bemängelt bedeutet das nicht das diese erlaubt sind
Ich bin kein Jurist und arbeite auch bei keiner Prüforganisation, aber diese Regelung kenne ich so unverändert seit langen Jahren.
Ps. Besser wird die Leistung der Schweinwerfer definitiv weder durch Gitter noch durch Zusatzscheiben aus Lexan oder andere Kunststoffen.
Prinzipiell erleichtern diese Dinger deinen Geldbeutel erhöhen den Adventurefaktor vor der Eisdiele.
Gruß
Arno