Hier nochmal aus unserem Forum etwas zu den verschiedenen Gesetzen in vereinfachter Ausführung.
Wenn das Unionsrecht als eigenständige Rechtsordnung in allen Mitgliedstaaten neben das nationale Recht tritt, ergeben sich Regelungskonflikte.
Es ist der Anwendungsvorrang des Unionsrechts eingeführt: Das nationale Recht darf im Kollisionsfall nicht angewendet werden, unabhängig davon, ob es vor oder nach Inkrafttreten des Rechtsaktes erlassen worden ist [deutlich EuGH, Rs.106/77 (Simmenthal), Slg.1978, 629, Rn. 21/23.]
Das entgegenstehende nationale Recht wird aber nicht ungültig, sondern bleibt in Kraft und kann auf Fälle, in denen keine Kollision besteht z.B. weil das Unionsrecht sie gar nicht erfasst weiter angewendet werden. Diese Befugnis und Pflicht zur Nichtanwendung haben nationale Gerichte jeder Instanz und auch alle nationalen Behörden. Aus dem Vorrang des Unionssrechts folgt nicht nur die Unanwendbarkeit kollidierenden nationalen Rechts, sondern auch die Verpflichtung der Behörden und Gerichte, das nationale Recht unionsrechtskonform auszulegen.
Wie der EuGH entschied, gilt der Anwendungsvorrang gegenüber nationalem Recht jeder Rangstufe, d.h. auch gegen über nationalem Verfassungsrecht
[EuGH, Rs. 11/70 (Internationale Handelsgesellschaft), Slg. 1970, 1125, Rn. 3; Rs. 106/77 (Simmenthal), Slg.1978, 629, Rn. 24].
Heißt im Klartext, dass sich Judikative und Exekutive dem EU-Recht anzupassen haben sofern es nicht mit der STVO korreliert.
Das schließt auch den TÜV mit ein.
Wird normal auch so gelebt und die, die sich unsicher sind sollten ihre Reifen so wie früher einfach eintragen lassen.