Beiträge von Papinator

    Da geht es aber um die Folgen einer erloschenen Betriebserlaubnis sondern um die Schadensabwicklung, Obliegenheitsverletzungen als Versicherungsnehmer bei der Regulierung eines Haftpflichtschadens... Also andere Baustelle.


    Konzentrieren wir und doch lieber ob ein Erlöschen der Betriebserlaubnis eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit ist und ob das Fahrzeug trotz erlöschen der Betriebserlaubnis noch über einen grundsätzlichen Versicherungsschutz verfügt, bei dem der Halter in Regress genommen werden kann.


    Wir reden über den §19(2) der StVZO, den § 69a der StVZO und den jeweiligen Versicherungsbedingungen AKB

    Solltest du im Bekannten oder Freundeskreis jemanden mit juristischer Ausbildung haben oder zumindest jemanden der beruflich gelernt hat mit Gesetzestexten zu arbeiten, dann frage ihn mal ob er deine Meinung teilt.


    In #54 und #56 habe ich dir das wesentliche schon geschrieben. Das entspricht nicht deiner Leseweise - deswegen hast du jetzt zwei "Meinungen" hier im Forum stehen. Da wir beide nicht weiterkommen hol dir einfach eine dritte Meinung ein. Der §69a StVZO und der bundesweiteinheitliche Tatbestandkatalog des KBA sprechen da eine eindeutige Sprache.


    Schau bitte ergänzend dazu in die allgemeinen Versicherungsbedingungen deiner KFZ-Haftpflichtversicherung, auch da wird beschrieben


    Da könntest du Formulierungen wie z.B. die hier finden


    Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs, haben Sie keinen Versicherungsschutz.
    Verletzen Sie eine Ihrer Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.

    In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen gegenüber auf den Betrag von höchstens 5.000 € beschränkt. Das gilt auch gegenüber jeder nach A.1.2 mitversicherten Person.
    Sind wir wegen einer von Ihnen vorgenommenen Gefahrerhöhung (§§ 23, 26 Versicherungsvertragsgesetz) vollständig oder teilweise leistungsfrei? Dann gilt dies entsprechend.


    Das Wörtchen "teilweise" fehlt korrekterweise

    Hast du dir die Kernausssage des §3 mal gut überlegt?


    1. unstrittig ist wohl die Aussage


    Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach


    Ergibt sich aus dem § 19(2) StVZO - Erlöschen der Betriebserlaubnis wegen Verschlechterung des Abgasverhaltens


    Den nicht berechtigten Fahrer oder die fehlende Fahrerlaubnis lass ich jetzt mal außen vor...


    2 Jetzt wirds interesssanter


    kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen.


    Denn jetzt spielt auch noch das VVG mit dem § 117 (3 )mit..


    Der zweite Satz aus Absatz 3...


    Er ist leistungsfrei, soweit der Dritte Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger erlangen kann.


    Will sagen... wenn es keinen anderen Schadensversicherer oder Sozialversicherungsträger gibt der bezahlt, ist für den Fall der erloschenen Betriebserlaubnis nicht relevant....


    3. Und nun der Rest aus dem PflVG


    Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Absatz 1 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.


    Also noch schnell einen Blick in den §2 (1)


    (1) § 1 gilt nicht für

    1.die Bundesrepublik Deutschland,
    2.die Länder,
    3.die Gemeinden mit mehr als einhunderttausend Einwohnern,
    4.die Gemeindeverbände sowie Zweckverbände, denen ausschließlich Körperschaften des öffentlichen Rechts angehören,
    5.juristische Personen, die von einem nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes von der Versicherungsaufsicht freigestellten Haftpflichtschadenausgleich Deckung erhalten.


    Hat also nur eine begrenzte Gültigkeit, denn dann müsste das modifizierte Fahrzeug auf einen Halter aus der Nummer 1 - 5 zugelassen sein. Behörden stehen jetzt nicht im Ruf, das Abgasreinigungssystem einer CRF zu manipulieren....



    Ich fürchte es ist am Ende doch nur eine Ordnungswidrigkeit (fahren ohne Betriebserlaubnis, 50 € und 1 Punkt) sowie die Möglichkeit des Versicherers den verantwortlichen Halter in einen limitierten Regress zu nehmen.


    Und natürlich ist das nur eine private Meinung und nur juristisch ausgebildete Menschen mit Zugriff auf Kommentare und Urteile werden hier Licht ins Dunkle bringen - das aber eher nicht als öffentliche Äußerung und vor allem nicht als Rechtsberatung allgemeiner Art.

    Bei meiner Prüfstelle kommt ein 4-fach Abgastester zum Einsatz und die Manipulation ist anhand der HC Werte sofort ersichtlich. Auch wenn die CO Werte <0,3% eingehalten ist, kann der Prüfer sofort die Kontrollorgane rufen und das Fahrzeug zwecke weiterer Überprüfung sicherstellen lassen....


    Es kann ganz schnell gehen mit dem erwischt zu werden....

    Natürlich ist das eine Verschlechterung des (Gesamt) Abgasverhaltens nach Euro 5 und Euro 5b


    Seit Einführung dieser Abgasnormen dürfen keine flüchtigen Kohlenwasserstoffe in die Umwelt entweichen und natürlich wird durch das fehlende SLS eine Nachbehandlung der Abgase im Bereich der unverbrannten Kohlenwasserstoffe unmöglich.


    Damit ist nach §19(2) die Betriebserlaubnis in DE erloschen.

    Kommentarlos, still und leise....


    Beim vorgeschriebenen Abgastest (AUK in DE) die nur die Messung des CO Gehaltes beinhaltet, kann das aber nicht festgestellt werden. Es wird ja auch kein HC gemessen.... aber häng mal einen 4/5-fach Tester ran....