§ 3 Fortbestehen der Leistungspflicht gegenüber Dritten
Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Absatz 1 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.
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Hast du dir die Kernausssage des §3 mal gut überlegt?
1. unstrittig ist wohl die Aussage
Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach
Ergibt sich aus dem § 19(2) StVZO - Erlöschen der Betriebserlaubnis wegen Verschlechterung des Abgasverhaltens
Den nicht berechtigten Fahrer oder die fehlende Fahrerlaubnis lass ich jetzt mal außen vor...
2 Jetzt wirds interesssanter
kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen.
Denn jetzt spielt auch noch das VVG mit dem § 117 (3 )mit..
Der zweite Satz aus Absatz 3...
Er ist leistungsfrei, soweit der Dritte Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger erlangen kann.
Will sagen... wenn es keinen anderen Schadensversicherer oder Sozialversicherungsträger gibt der bezahlt, ist für den Fall der erloschenen Betriebserlaubnis nicht relevant....
3. Und nun der Rest aus dem PflVG
Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Absatz 1 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.
Also noch schnell einen Blick in den §2 (1)
(1) § 1 gilt nicht für
1.die Bundesrepublik Deutschland,
2.die Länder,
3.die Gemeinden mit mehr als einhunderttausend Einwohnern,
4.die Gemeindeverbände sowie Zweckverbände, denen ausschließlich Körperschaften des öffentlichen Rechts angehören,
5.juristische Personen, die von einem nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes von der Versicherungsaufsicht freigestellten Haftpflichtschadenausgleich Deckung erhalten.
Hat also nur eine begrenzte Gültigkeit, denn dann müsste das modifizierte Fahrzeug auf einen Halter aus der Nummer 1 - 5 zugelassen sein. Behörden stehen jetzt nicht im Ruf, das Abgasreinigungssystem einer CRF zu manipulieren....
Ich fürchte es ist am Ende doch nur eine Ordnungswidrigkeit (fahren ohne Betriebserlaubnis, 50 € und 1 Punkt) sowie die Möglichkeit des Versicherers den verantwortlichen Halter in einen limitierten Regress zu nehmen.
Und natürlich ist das nur eine private Meinung und nur juristisch ausgebildete Menschen mit Zugriff auf Kommentare und Urteile werden hier Licht ins Dunkle bringen - das aber eher nicht als öffentliche Äußerung und vor allem nicht als Rechtsberatung allgemeiner Art.