Beiträge von iceman
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Ich finde das Kurvenlicht gut. Wenn ich Nachts kurvig fahre sehe ich fast nix.
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Wenn jemand mal einen Prozess wegen der EU Reifen Geschichte durch hat, um zum Beispiel seine Punkte in Flensburg wieder loszuwerden, so möge er doch mal seine Erfahrungen hier mitteilen. Gerne auch anonym mit einem extra Account.
Recht hanen und Recht bekommen, sind ja doch manchmal unterschiedliche Dinge.
Gruss
iceman -
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Der Bildname is Klasse.

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Ich bin kein Anwalt. Dies ist keine Rechtsberatung. Dies stellt meine Meinung dar.
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Es bleibt dass:- bei einem Unfall der Versicherer wegen der falschen Reifen die Auszahlung des Schadensersatzes verweigern kann.
- Verlust der Garantie für das erworbene Produkt. Bei falsch ausgewählten Reifen geht die Herstellergarantie verloren.
Stimmt, wenn der Reifen illegal ist.
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Heidenau hat vermutlich aufgrund dieser europäischen Vorschriften ihre Freigabe geändert. Es gibt eine Neue auf der kein Hinweis mehr auf die Ausnahmeregelung von M+S Reifen zu finden ist.
https://de.reifenwerk-heidenau…1000L_AfricaTwin-SD06.pdf
Damit wirbt natürlich niemand, ist schon klar...... aber schade, dass sie sich nicht deutlich positionieren wie die Konkurrenz:
https://de.reifenwerk-heidenau…eifen-Neuregelung.htm<br>Genau. Also ich lese da: Kleber ins Cockpit und fertig. Mehr nicht. Denn unsere Maschine ist nach EU Recht homologiert.
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iceman: Mir ist klar, dass Du bei der CRF1000L keine Freigabe mitführen müsstest, aber das "H" wird dann zum Problem und der Rocks hat "S". Damit brauchst Du wieder eine Freigabe den Dein Geschwindigkeitsindex stimmt ja nicht.
Genau das ist ja kein Problem, dass der Speedindex nicht stimmt. Das würde nur für Motorräder gelten, die nach deutschem Recht homologiert wurden. Steht auch auch Deinem Link zu Heidenau. (BTW: Stimmt man braucht gar keine Freigabe, Reifenfreigabe oder Unbedenklichkeitsbescheinigung. Bei Conti stehen diese Begriffe noch nicht mal mehr auf diesem Papier)Gruss
icemanP.S: Ich bin nicht allwissend. Irre oft. Und lerne täglich.
- bei einem Unfall der Versicherer wegen der falschen Reifen die Auszahlung des Schadensersatzes verweigern kann.
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Die Anlassernummern sind zwar bei allen Explosionszeichnungen die selben, aber es gibt zwei verschiedene Teile oder Gruppen:
#31200-MJP-G51 Motor komplett ... 950.87 EUR
#31300-MJP-G81 Motoreinheit .... 580.41 EUR -
Super. Danke.
Ich hatte einige Seiten im WHB gelesen.
An die Bedienungsanleitung hatte ich gar nicht gedacht. -
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Im Grunde bleibt es aber für mich dabei. Ein Reifen der in Deutschland legal nicht fahrbar sein wird.
..... und damit keine Alternative zu Reifen die bereits am Markt sind.... (Nur mal so als Appell an Conti) 
Gruß Ink.
Ich bin kein Anwalt. Dies ist keine Rechtsberatung. Dies stellt meine Meinung dar.
Zwei Dinge sind zubedenken: Speedindex und Winterreifen Kennung
1. Die TKC70-ROCKS sind wegen dem niedrigeren Speedindex nicht illegal mit der AT zu fahren. Hier die STVZO (siehe rot).
2. Wir haben keine Reifenbindung.
3. Und einspurige Fahrzeuge (Motorräder) haben keine Winterreifen pflicht.
4. Ob man den TKC70-ROCKS im Winter versicherungstechnisch fahren sollte, hängt am ALPINE-PICTOGRAM, welches drauf sein müsste, um wirklich angepasste Bereifung zu fahren. Illegal ist das nicht.
5. Die sogenannten "Reifenfeigaben" sind nur Unbedenklichkeitsbescheinigungen. Wenn Größe und Traglast stimmt kann man den Reifen ohne Strafen fahren.§ 36 StVZO – Bereifung und Laufflächen
(1) 1Maße und Bauart der Reifen von Fahrzeugen müssen den Betriebsbedingungen, besonders der Belastung und der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, entsprechen. 2Sind land- oder forstwirtschaftliche Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge des Straßenunterhaltungsdienstes mit Reifen ausgerüstet, die nur eine niedrigere Höchstgeschwindigkeit zulassen, müssen diese Fahrzeuge entsprechend § 58 für diese Geschwindigkeit gekennzeichnet sein. 3Reifen oder andere Laufflächen dürfen keine Unebenheiten haben, die eine feste Fahrbahn beschädigen können. 4Eiserne Reifen müssen abgerundete Kanten haben und daran verwendete Nägel müssen eingelassen sein.
(2) Luftreifen, auf die sich die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen beziehen, müssen diesen Bestimmungen entsprechen.
(3) 1Die Räder der Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen mit Luftreifen versehen sein, soweit nicht nachstehend andere Bereifungen zugelassen sind. 2Als Luftreifen gelten Reifen, deren Arbeitsvermögen überwiegend durch den Überdruck des eingeschlossenen Luftinhalts bestimmt wird. 3Luftreifen an Kraftfahrzeugen und Anhängern müssen am ganzen Umfang und auf der ganzen Breite der Lauffläche mit Profilrillen oder Einschnitten versehen sein. 4Das Hauptprofil muss am ganzen Umfang eine Profiltiefe von mindestens 1,6 mm aufweisen; als Hauptprofil gelten dabei die breiten Profilrillen im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa 3/4 der Laufflächenbreite einnimmt. 5Jedoch genügt bei Fahrrädern mit Hilfsmotor, Kleinkrafträdern und Leichtkrafträdern eine Profiltiefe von mindestens 1 mm.
(4) Reifen für winterliche Wetterverhältnisse sind Luftreifen im Sinne des Absatzes 2,
1.
durch deren Laufflächenprofil, Laufflächenmischung oder Bauart vor allem die Fahreigenschaften bei Schnee gegenüber normalen Reifen hinsichtlich ihrer Eigenschaft beim Anfahren, bei der Stabilisierung der Fahrzeugbewegung und beim Abbremsen des Fahrzeugs verbessert werden, und2.
die mit dem Alpine-Symbol Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) nach der Regelung Nr. 117 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Reifen hinsichtlich der Rollgeräuschemissionen und der Haftung auf nassen Oberflächen und/oder des Rollwiderstandes (ABl. L 218 vom 12.8.2016, S. 1) gekennzeichnet sind.(4a) 1Abweichend von § 36 Absatz 4 gelten bis zum Ablauf des 30. September 2024 als Reifen für winterliche Wetterverhältnisse auch Luftreifen im Sinne des Absatzes 2, die
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die in Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S Reifen) und2.
nicht nach dem 31. Dezember 2017 hergestellt worden sind.2Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 maßgeblich ist das am Reifen angegebene Herstellungsdatum.
(5) Bei Verwendung von Reifen im Sinne des Absatzes 4 oder Geländereifen für den gewerblichen Einsatz mit der Kennzeichnung "POR", deren zulässige Höchstgeschwindigkeit unter der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs liegt, ist die Anforderung des Absatzes 1 Satz 1 hinsichtlich der Höchstgeschwindigkeit erfüllt, wenn
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die für die Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit
a)
für die Dauer der Verwendung der Reifen an dem Fahrzeug durch ein Schild oder einen Aufkleber oderb)
durch eine Anzeige im Fahrzeug, zumindest rechtzeitig vor Erreichen der für die verwendeten Reifen zulässigen Höchstgeschwindigkeit,im Blickfeld des Fahrzeugführers angegeben oder angezeigt wird und
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diese Geschwindigkeit im Betrieb nicht überschritten wird. -
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Im Handbuch ist ein Vorgehen beschrieben wenn sie nicht anspringt! Da muss man auch das Gas auf und zu machen, müsst ihr mal nachlesen!
Ich fande den Tipp ganz gut. Nur leider kann ich das mit dem Gashahn aufdrehen, inbezug auf die Fehlersuche zum NICHT ANSPRINGEN nicht finden. Es gibt ein youtube Video wo das von jemanden gezeigt wird. Aber im Buch, ich hab alles durch, kann ich es nicht finden.
Es versteckt sich anscheinden gut.
Gruss
iceman