Es gibt was neues von Continental: TKC 70 Rocks

  • #1

    Hab gerade gesehen das Conti uns etwas neues bringt. Einen zusätzlichen TKC 70 ohne Mittelsteg. [attachment=0]Screenshot_20191107-115518.jpg[/attachment][attachment=1]Screenshot_20191107-115401.jpg[/attachment][attachment=2]Screenshot_20191107-115529.jpg[/attachment]


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  • #2

    Finde ich eine gute Entscheidung von Conti. :clap: Der TKC70 ist ein guter Reifen. Der Mittelsteg hat mich jedoch immer gestört.


    Ich bleibe trotzdem beim Pirelli Scorpion Rally STR

    Gruss Dani
    Honda Africa Twin CRF1000L rot, manuell

  • #3


    Ist auch ein klasse Reifen!

    Grüße aus dem Bergischen Land,


    Holger

    :wboy:


    Yamaha T700 BJ 21

  • #5

    Hallo erstmal,


    laut Auskunft Conti wird es den 150/70/18 Hinterreifen nur mit Geschwindigkeitsindex S = 180 Vmax geben, der Verkaufsstart ist im Januar 2020 vorgesehen.
    Ich finde das nicht sehr optimal da es ja die TKC 70 Vorderreifen und Hinterreifen bereits in Geschwindigkeitsindex H und T gibt.
    Das Profil sollte m.E. eine Verbesserung haben da der mittlere Steg beim TKC 70 bei Matsch, bzw. nassem Grass weniger Grip aufbaut und dann leicht rutscht.


    Aber schaun mer mal was kommt,


    Grüße an alle aus dem schönen Schwarzwald !


    Euer Lion

    Tu was Du willst und steh dafür gerade !

    ;)🦁 No to Rasicm !

  • #8


    Ich bin kein Anwalt. Dies ist keine Rechtsberatung. Dies stellt meine Meinung dar.


    Zwei Dinge sind zubedenken: Speedindex und Winterreifen Kennung


    1. Die TKC70-ROCKS sind wegen dem niedrigeren Speedindex nicht illegal mit der AT zu fahren. Hier die STVZO (siehe rot).
    2. Wir haben keine Reifenbindung.
    3. Und einspurige Fahrzeuge (Motorräder) haben keine Winterreifen pflicht.
    4. Ob man den TKC70-ROCKS im Winter versicherungstechnisch fahren sollte, hängt am ALPINE-PICTOGRAM, welches drauf sein müsste, um wirklich angepasste Bereifung zu fahren. Illegal ist das nicht.
    5. Die sogenannten "Reifenfeigaben" sind nur Unbedenklichkeitsbescheinigungen. Wenn Größe und Traglast stimmt kann man den Reifen ohne Strafen fahren.



    § 36 StVZO – Bereifung und Laufflächen


    (1) 1Maße und Bauart der Reifen von Fahrzeugen müssen den Betriebsbedingungen, besonders der Belastung und der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, entsprechen. 2Sind land- oder forstwirtschaftliche Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge des Straßenunterhaltungsdienstes mit Reifen ausgerüstet, die nur eine niedrigere Höchstgeschwindigkeit zulassen, müssen diese Fahrzeuge entsprechend § 58 für diese Geschwindigkeit gekennzeichnet sein. 3Reifen oder andere Laufflächen dürfen keine Unebenheiten haben, die eine feste Fahrbahn beschädigen können. 4Eiserne Reifen müssen abgerundete Kanten haben und daran verwendete Nägel müssen eingelassen sein.


    (2) Luftreifen, auf die sich die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen beziehen, müssen diesen Bestimmungen entsprechen.


    (3) 1Die Räder der Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen mit Luftreifen versehen sein, soweit nicht nachstehend andere Bereifungen zugelassen sind. 2Als Luftreifen gelten Reifen, deren Arbeitsvermögen überwiegend durch den Überdruck des eingeschlossenen Luftinhalts bestimmt wird. 3Luftreifen an Kraftfahrzeugen und Anhängern müssen am ganzen Umfang und auf der ganzen Breite der Lauffläche mit Profilrillen oder Einschnitten versehen sein. 4Das Hauptprofil muss am ganzen Umfang eine Profiltiefe von mindestens 1,6 mm aufweisen; als Hauptprofil gelten dabei die breiten Profilrillen im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa 3/4 der Laufflächenbreite einnimmt. 5Jedoch genügt bei Fahrrädern mit Hilfsmotor, Kleinkrafträdern und Leichtkrafträdern eine Profiltiefe von mindestens 1 mm.


    (4) Reifen für winterliche Wetterverhältnisse sind Luftreifen im Sinne des Absatzes 2,


    1.
    durch deren Laufflächenprofil, Laufflächenmischung oder Bauart vor allem die Fahreigenschaften bei Schnee gegenüber normalen Reifen hinsichtlich ihrer Eigenschaft beim Anfahren, bei der Stabilisierung der Fahrzeugbewegung und beim Abbremsen des Fahrzeugs verbessert werden, und


    2.
    die mit dem Alpine-Symbol Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) nach der Regelung Nr. 117 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Reifen hinsichtlich der Rollgeräuschemissionen und der Haftung auf nassen Oberflächen und/oder des Rollwiderstandes (ABl. L 218 vom 12.8.2016, S. 1) gekennzeichnet sind.


    (4a) 1Abweichend von § 36 Absatz 4 gelten bis zum Ablauf des 30. September 2024 als Reifen für winterliche Wetterverhältnisse auch Luftreifen im Sinne des Absatzes 2, die


    1.
    die in Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S Reifen) und


    2.
    nicht nach dem 31. Dezember 2017 hergestellt worden sind.


    2Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 maßgeblich ist das am Reifen angegebene Herstellungsdatum.


    (5) Bei Verwendung von Reifen im Sinne des Absatzes 4 oder Geländereifen für den gewerblichen Einsatz mit der Kennzeichnung "POR", deren zulässige Höchstgeschwindigkeit unter der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs liegt, ist die Anforderung des Absatzes 1 Satz 1 hinsichtlich der Höchstgeschwindigkeit erfüllt, wenn


    1.
    die für die Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit

    a)
    für die Dauer der Verwendung der Reifen an dem Fahrzeug durch ein Schild oder einen Aufkleber oder


    b)
    durch eine Anzeige im Fahrzeug, zumindest rechtzeitig vor Erreichen der für die verwendeten Reifen zulässigen Höchstgeschwindigkeit,


    im Blickfeld des Fahrzeugführers angegeben oder angezeigt wird und


    2.
    diese Geschwindigkeit im Betrieb nicht überschritten wird.

  • #9

    Unsere schlauen Beamten und Politiker, sind gerade dabei, die Reifenfreigaben der Hersteller abzuschaffen.
    Ein Reifen muss dem entsprechen was im KFZ-Schein steht und sonst gilt nichts anderes.
    Seither konnte man ja auch Freigaben, vom Reifenhersteller, für andere Reifengrößen erhalten und der TÜV hat dies anerkannt, das geht nicht mehr.
    Will man im Bezug auf die Reifen irgend etwas änderen, bedeutet dies eine Abnahme durch den TÜV vorzunehmen.
    TÜV, DEKRA usw. werden durch unsere Politiker mal wieder gesponsort.
    Es ist eine Frechheit.

    Historie: ab 1969 DKW 250 CB 250 T 500 GT 750 CB 750 XL 250 mit Maico Rahmen war in Deutschland die erste gute Enduro mit Honda Motor, siehe Motorrad Nr. 7 von 1977 Bultaco 125 KTM 175 GS XBR 500 CBX 1000 V-Max VT 800 Sportster 1200 C G650X Country.

  • #10

    Ich bin kein Anwalt. Dies ist keine Rechtsberatung. Dies stellt meine Meinung dar.



    Stimmt, wenn der Reifen illegal ist.





    Genau. Also ich lese da: Kleber ins Cockpit und fertig. Mehr nicht. Denn unsere Maschine ist nach EU Recht homologiert.




    Genau das ist ja kein Problem, dass der Speedindex nicht stimmt. Das würde nur für Motorräder gelten, die nach deutschem Recht homologiert wurden. Steht auch auch Deinem Link zu Heidenau. (BTW: Stimmt man braucht gar keine Freigabe, Reifenfreigabe oder Unbedenklichkeitsbescheinigung. Bei Conti stehen diese Begriffe noch nicht mal mehr auf diesem Papier)


    Gruss
    iceman


    P.S: Ich bin nicht allwissend. Irre oft. Und lerne täglich.

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