Hab gestern zwei bestellt. Hier gibt's u.A. noch einen: https://www.rsu.de/kaufen/arti…=&search=470104&id=470104
Bin gespannt wie nen Flitzebogen ob ich mit dem ne anständige Laufleistung hinbekomme.
Ja, man darf die M+S Reifen auf Motorräder weiter fahren, auch Aktuelle.
Zwecks Rechtssicherheit kopiere ich mal einen Facebook Beitrag. Da hat einer den ADAC angeschrieben und folgende Antworten erhalten:
Frage 1: Geschwindigkeitsindex, muss ich auf diesem Fahrzeug nun Reifen fahren die min. den Index "V" (240km/h), so wie in der Reifenkombination steht fahren, oder darf ich problemlos Reifen aufziehen welche die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit erfüllen, also Index "H" (190km/h)?
Frage 2: Aufgrund der Änderung der StVO in Bezug auf Winterreifenpflicht für Motorräder und dem Wegfall von M+S Reifen. Darf ich mit einem EU zugelassenen Fahrzeug dennoch M+S Reifen fahren die einen niedrigeren Geschwindigkeitsindex aufweisen (Stichpunkt EU-Recht zu nationalem Recht)?
Aktuell findet man bei verschiedenen Reifenherstellern eine Information zum Verkehrsblatt 15/2019 vom 15.08.2019, nach diesem dürfte ich auf meinem oben genanntem Fahrzeug sämtliche Rad-/Reifenkombinationen ab dem Index "R" nutzen, solange sämtliche weitere Informationen der Reifendimension eingehalten sind.
Frage 3:
Was ist rechtlich eigentlich ausschlaggebender ein COC oder die Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein)?
Hier kommen die Antworten:
Zu Frage 1: Das Geschwindigkeitssymbol bzw. der Speed-Index dürfen grundsätzlich "höherwertiger" sein als die entsprechenden Eintragungen in den Papieren. Beispiel: Fz.-Schein Reifen mit H Kennzeichnung (bis 210 km/h), zulässig sind auch Reifen mit Aufschrift: Reifen mit Kennzeichnung V (bis 240 km/h).
In Einzelfällen liegen die vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen Geschwindigkeitskennbuchstaben (Speed-Index) der Reifen über der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeuges (z.B. V-Reifen bis 240 km/h für ein Fahrzeug, das nicht schneller als 192 km/h fahren kann). Laut der KBA-Information 07-07 vom 19.10.2007 kann bei EG-typgenehmigten Fahrzeugen die in den Fahrzeugpapieren angegebene bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit (Zeile T in der Zulassungsbescheinigung Teil 1) herangezogen werden für die Bemessung der Mindestanforderungen an den Reifen bezüglich des Speed-Index. In der genannten KBA-Information "Richtlinie 70/156/EWG und 92/23/EWG; - Angabe der Höchstgeschwindigkeit und der Merkmale der Bereifung" heißt es u.a.: "Bei der Angabe der Höchstgeschwindigkeit im Beschreibungsbogen der Richtlinie 70/156/EWG Anhang I oder Anhang III unter Ziff. 4.7 und Richtlinie 92/23/EWG Anhang III - Anlage 1 unter Ziff. 1.4 ist jeweils die "bauartbedingte" Höchstgeschwindigkeit, das bedeutet, die max. Geschwindigkeit des Fahrzeugs (der Variante/Version) einschließlich der vom Hersteller vorgesehenen Fertigungstoleranzen einzutragen.
Somit ist gewährleistet, dass kein Fahrzeug aus der Serie die angegebene Höchstgeschwindigkeit überschreitet.
Durch diese Festlegung ist die Zuordnung der erforderlichen Geschwindigkeitskategorie der Bereifung für das jeweilige Fahrzeug (Variante/Version) zweifelsfrei nachvollziehbar." Damit ist die vor dieser KBA-Information übliche Berücksichtigung einer Toleranz zwischen der in den Papieren angegebenen Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeuges und der Höchstgeschwindigkeit des Reifens nicht mehr erforderlich.
In der Praxis bedeutet dies beispielsweise: Ein Fahrzeug, das laut "Zulassungsbescheinigung Teil 1" eine Höchstgeschwindigkeit von 192 km/h erreichen kann, findet man oft Reifen mit dem Speed-Index V (bis 240 km/h) vor. So wie in Ihrem Fall. Diese Reifen sind bei der Höchstgeschwindigkeit laut Fahrzeugschein (192 km/h) überdimensioniert. In diesem Fall können auch Reifen mit einem Speed-Index H (bis 210 km/h) gefahren werden. Eine "Umrüstung" auf Reifen mit einem niedrigeren Speed-Index macht Reifenkennzeichnung auf Flanke und Fahrzeugschein natürlich nur dann Sinn, wenn diese Reifen überhaupt angeboten werden und nennenswert günstiger sind als die "schnelleren" Varianten des gleichen Reifenmodells. Wir raten Ihnen dennoch zur Verwendung von den V-Reifen. Diese sind widerstandsfähiger und Sie fahren damit für gewöhnlich sicherer.
Zur Frage 2: Ebenso wie bei Pkw sind bislang auch bei Motorrädern Reifen erlaubt, die zusammen mit einer M+S-Kennzeichnung über einen Speed-Index verfügen, der unter dem der Standardbereifung laut Fahrzeugschein des Fahrzeugs liegt. Diese Möglichkeit, Reifen mit niedrigerem Speed-Index zu nutzen, basiert auf einer bislang gültigen Ausnahmeregelung des § 36 Absatz 1 der StVZO. Ein Aufkleber im Sichtfeld des Fahrers muss auf die eingeschränkte Höchstgeschwindigkeit hinweisen. Der Fahrer muss diese Geschwindigkeitsbegrenzung einhalten.
Mit der "52. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften" aus dem Jahr 2017 fällt diese Ausnahmeregelung für M+S-gekennzeichnete Reifen weg, da die Definition von Pkw-Winterreifen fortan durch das testgestützte "Alpine"-Symbol erfolgt. Die Ausnahmen laut §36 StVZO gelten also nur noch für derart gekennzeichnete Pkw-Reifen. Für Motorräder wird es keine Reifen mit diesem neuen Winterreifensymbol geben, da die erforderlichen Tests mit Motorradreifen nicht durchführbar sind. Diese Änderungen haben folgende Auswirkungen:
Auf Motorrädern, die über eine nationale Betriebserlaubnis aber keine EG-Betriebserlaubnis (gilt für serienmäßig gefertigten Motorräder bis ungefähr Mitte 1999) verfügen, dürfen nur noch M+S-Reifen gefahren werden, die bis zum Jahresende 2017 (vor dem 1.1.2018) gefertigt werden bzw. wurden.
Für serienmäßig gefertigte Motorräder mit EG-Betriebserlaubnis (ab ungefähr Mitte 1999) ist die Verwendung von Reifen mit M+S-Kennzeichnung und geringerem Speed-Index in den angewendeten EU-Richtlinien und EU-Vorschriften grundsätzlich erlaubt (Richtlinie 97/24/EG u. VO (EU) 3/2014). Für diese Motorräder regeln übergeordnete Vorschriften die Verwendung von M+S-Reifen mit niedrigerem Speed-Index. Die Änderungen in der StVZO § 36 greifen nicht.
In Ihrem Fall liegen Sie somit richtig mit Ihren Annahmen.
Zur Frage 3:
In der Zulassungsbescheinigung Teil I werden die erlaubten Reifendimensionen in der rechten Datenspalte in den Zeilen 15.1. und 15.2. aufgeführt. Der Hinweis "REIFENFABRIKATSBINDUNG GEM. BETRIEBSERLAUBNIS BEACHTEN" deutet auf eine Reifenbindung hin. Der Hinweis "REIFENFABRIKATSBINDUNG GEM. BETRIEBSERLAUBNIS BEACHTEN" deutet darauf hin, dass nicht jeder Reifen montiert werden darf, der den Dimensionsbezeichnungen in den Feldern 15.1. und 15.2. entspricht. In diesem Fall muss im Fahrerhandbuch, der Bedienungsanleitung oder in einer möglichst aktuellen Unbedenklichkeitserklärung nach den zulässigen Reifentypen gesucht werden. Außerdem kann auch das sogenannte CoC (Certificate of Conformity auf Deutsch: EG-Übereinstimmungsbescheinigung) unter dem Punkt "50. Bemerkungen" weitere Auflagen zu den Reifen enthalten. Das CoC wird seit Ende 2004 dem Kunden beim Verkauf ausgehändigt. Sollte es nicht vorliegen, so kann es über einen Händler geordert werden.
In einigen Fällen werden auch im Feld 22 der Zulassungsbescheinigung Teil I explizit die erlaubten Reifenmodelle angeben. Wenn dies der Fall ist, dürfen ohne weiteres nur diese dort aufgeführten Reifen montiert werden. Alternative Reifentypen werden über die Reifenfreigaben der Fahrzeug- und Reifenhersteller definiert.
Somit sind alle Dokumente ausschlaggebend. In de COC-Papieren finden Sie zum Teil eine weitreichendere Auflistung der zugelassenen Reifen.
Hier noch Links zu den Dokumenten zum Download als PDF auf welche sich die Antworten beziehen:
Kennzeichnung von Motorradreifen (Punkt 2.6 behandelt die M&S Thematik):
https://www.adac.de/-/media/pdf/motorrad/kennzeichnung-motorradreifen.pdf
Motorradreifen und Unbedenklichkeitserklärungen:
https://www.adac.de/-/media/pdf/motorrad/reifenfreigaben-motorraeder.pdf