Darf hier mit der ATAS gefahren werden?

  • #11

    In dem zitierten Artikel steht NICHTS davon, dass die Jagdschutz/Forstschutzorgane Personen "mit vorgehaltener Waffe" festsetzen dürfen. Da steht, dass die Schuswaffe zur Abwehr einer Gefahr für Leib und Leben eingesetzt werden d ü r f t e , sprich Notwehrrecht (dies ist auch in Deutschland so). Aber auch dieses ist natürlich begrenzt, siehe den sog. Notwehrexzess...


    Der §53 des Jagdgesetzes Vorarlberg spricht die gleiche Sprache:


    § 53*)

    Aufgaben und Befugnisse

    (1) Das Jagdschutzorgan hat das Jagdgebiet regelmäßig, vor allem aber wenn besondere Verhältnisse oder Vorkommnisse dies erfordern, zu begehen und zu beobachten. Es ist verpflichtet, der Behörde sowie dem Jagdverfügungsberechtigten auf Verlangen Auskunft über seine Beobachtungen zu geben. Eine entsprechende Verpflichtung gilt auch gegenüber der Hegegemeinschaft, soweit die Auskünfte zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendig sind. Wildschäden oder sonstige Vorkommnisse, die behördliche Maßnahmen notwendig erscheinen lassen, hat das Jagdschutzorgan unverzüglich der Behörde zu melden. Über Wildschäden und Schäden an Einrichtungen der Grundeigentümer zum Schutz vor Wildschäden hat es überdies den Jagdverfügungsberechtigten unverzüglich zu verständigen.

    (2) Das Jagdschutzorgan hat den Jagdnutzungsberechtigten in allen jagdwirtschaftlichen Belangen zu beraten und auf das nach den jagdrechtlichen Vorschriften gebotene Verhalten hinzuweisen. Bei Gefahr im Verzug hat es anstelle und im Namen des Jagdnutzungsberechtigten die erforderlichen Entscheidungen zu treffen und Maßnahmen durchzuführen; hiezu gehört insbesondere die Vornahme von Abschüssen gemäß den §§ 35 Abs. 2, 39 Abs. 2, 41 Abs. 1 bis 4 und 48 Abs. 3.

    (3) Das Jagdschutzorgan ist befugt, in Ausübung seines Dienstes

    a)

    Personen, welche im Verdacht stehen, eine Übertretung nach diesem Gesetz begangen zu haben, zum Nachweis ihrer Identität zu verhalten,

    b)

    Personen unter den Voraussetzungen des Abs. 4 festzunehmen und sie, wenn sie sich der Festnahme im Jagdgebiet durch Flucht entziehen, auch über sein Jagdgebiet hinaus zu verfolgen und außerhalb desselben festzunehmen,

    c)

    die im Besitz von Personen gemäß lit. a und b vorgefundenen Gegenstände, die allem Anschein nach von einer Übertretung dieses Gesetzes herrühren oder hiezu bestimmt sind, vorläufig zu beschlagnahmen und zu diesem Zweck Behältnisse und Transportmittel zu durchsuchen.

    (4) Das Jagdschutzorgan darf nur Personen festnehmen, die es entgegen § 32 Abs. 1 jagend oder mit Jagdbeute antrifft, wenn sie ihm unbekannt sind, sich nicht ausweisen und ihre Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist.

    (5) Das Jagdschutzorgan hat die festgenommenen Personen und vorläufig beschlagnahmten Gegenstände unverzüglich der Behörde oder zur Übergabe an diese einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu übergeben. Wenn der Grund der Festnehmung oder der vorläufigen Beschlagnahme schon vorher wegfällt, ist die festgenommene Person freizulassen und der vorläufig beschlagnahmte Gegenstand zurückzugeben. Die festgenommene Person ist ehestens, womöglich bei ihrer Festnehmung, in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe ihrer Festnehmung und die gegen sie erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten. Bei der Festnehmung und Vorführung ist mit möglichster Schonung der Person und der Ehre des Festgenommenen vorzugehen.

    (6) Das Jagdschutzorgan ist befugt, in Ausübung seines Dienstes eine Faustfeuerwaffe zu tragen. Zum Waffengebrauch ist es nur im Falle der Notwehr (§ 3 Strafgesetzbuch) berechtigt.

  • #12

    Meine Mama besitzt einen Wald, keine Sorge, nicht all zu groß. Auf so einer Sitzung war ich mal, als mit den anderen Eigentümern über WEge etc. abgestimmt wurde. Unter anderem waren dort auch Jäger etc. einer davon hat damit geprahlt. Dann habe ich das noch unabhängig von einem anderen Aufseher in ähnlicher Weise gehört an einem anderen Ort und zu einer anderen Zeit.

    Mag sein, hast recht, wenns nicht so ist, wäre auch besser so. Ein Fahrverbot übertreten ist ja kein Kapitalverbrechen (so sehe ich das).

    Si natare non potes, numquam culpa subligaris est balnearis.

    :romance-caress:

  • #13

    Ich kenne das österreichische Recht nicht explizit, bin aber in D Waffenträger ;) Der Schusswaffengebrauch ist eigentlich bis ins Kleinste geregelt, der oben zitierte Paragraph ist mMn sehr eindeutig. Was am Stammtisch erzählt wird muss nicht unbedingt mit der Lebenswirklichkeit übereinstimmen.

  • #14

    Halt Jäger und Alkohol.... ein eigenes Kapitel (bei der Sitzung)


    Bist du Jäger.? Wenn ja, dann sorry für das Bambimörder. War flapsig ausgedrückt. Ich kann aber auch mit mir selber flapsig sein und über mich mich selber auch lustig machen.

    Si natare non potes, numquam culpa subligaris est balnearis.

    :romance-caress:

  • #16

    Polizei?

    Dann hast du ja quasi ein Blaulicht auf deiner Dicken. :auto-dirtbike:

    Bin ich froh, dass ich das nicht bin, sein muss und diese große Verantwortung nicht habe und nie in eine Situation kommen könnte, in der ich mir dann danach die verfänglichsten Fragen (vom Ricihter) stellen lassen muss. (Das meine ich ernst, keine Satire)

    Si natare non potes, numquam culpa subligaris est balnearis.

    :romance-caress:

    2 Mal editiert, zuletzt von ollli ()

  • #17

    Ich zitiere mich selber nochmals:

    Was meint ihr dazu?

    Si natare non potes, numquam culpa subligaris est balnearis.

    :romance-caress:

  • #18

    Hier ein Beitrag zum Befahren von Wald- u. Feldwegen. Gilt aber für Deutschland, wobei die einzelnen Bundesländer jeweils noch eigene Vorschriften machen können. https://www.bussgeld-info.de/befahren-von-waldwegen/

    Ersichtlich ist, daß man Waldwege auch dann nicht "zum Spaß" befahren darf, wenn kein Verbotsschild extra darauf hinweist.

    Das heißt aber, ich darf in den Wald, zum gucken wo mein zugeteiltes Brennholz sitzt. Ertappt oder kontrolliert wurde ich bisher dabei noch nicht 8o

    ne Rote mit DCT, auf CTA3; HS, CLS-Öler+Heizgriff-Kit; Jungbluth-Sitzbank; TOMTOM Rider400; Honda-Koffer; ~4,6 l/100km; Alu-Eigenbau:Gepäckplatte, Navi-Halter, Seitenständer- u. Bremshebelverbreiterung

    6 Forumstreffen 2018-2023 :prost:
    Vorher: Kawa KLR 650 A


    Carpe Diem :at4:

  • #19

    Um festzuhalten, die Wege, die seitlich wegführen, sind richtige Forststraßen, also da kann ein LKW fahren (Allrad für Holz etc.) oder ein schwerer Traktor. Keine Wanderwege oder Singeltrails.


    Ich mache mal Fotos davon.

    Si natare non potes, numquam culpa subligaris est balnearis.

    :romance-caress:

  • #20

    Nach §33 Abs. 3 Forstgesetz darfst du nicht fahren:


    § 33.

    (1) Jedermann darf, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 und des § 34, Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten.

    (2) Zu Erholungszwecken gemäß Abs. 1 dürfen nicht benützt werden:

    a)

    Waldflächen, für die die Behörde ein Betretungsverbot aus den Gründen des § 28 Abs. 3 lit. d, § 41 Abs. 2 oder § 44 Abs. 7 verfügt hat,

    b)

    Waldflächen mit forstbetrieblichen Einrichtungen, wie Forstgärten und Saatkämpe, Holzlager- und Holzausformungsplätze, Material- und Gerätelagerplätze, Gebäude, Betriebsstätten von Bringungsanlagen, ausgenommen Forststraßen, einschließlich ihres Gefährdungsbereiches,

    c)

    Wiederbewaldungsflächen sowie Neubewaldungsflächen, diese unbeschadet des § 4 Abs. 1, solange deren Bewuchs eine Höhe von drei Metern noch nicht erreicht hat.

    (3) Eine über Abs. 1 hinausgehende Benutzung, wie Lagern bei Dunkelheit, Zelten, Befahren oder Reiten, ist nur mit Zustimmung des Waldeigentümers, hinsichtlich der Forststraßen mit Zustimmung jener Person, der die Erhaltung der Forststraße obliegt, zulässig. Das Abfahren mit Schiern im Wald ist im Bereich von Aufstiegshilfen nur auf markierten Pisten oder Schirouten gestattet. Schilanglaufen ohne Loipen ist unter Anwendung der nötigen Vorsicht gestattet; eine darüber hinausgehende Benützung des Waldes, wie das Anlegen und die Benützung von Loipen, ist jedoch nur mit Zustimmung des Waldeigentümers gestattet. Eine Zustimmung kann auf bestimmte Benützungsarten oder -zeiten eingeschränkt werden. Sie gilt als erteilt, wenn die Zulässigkeit der Benützung und deren Umfang im Sinne des § 34 Abs. 10 ersichtlich gemacht wurde.

    (4) Soweit es die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Wälder zuläßt, hat der Erhalter der Forststraße deren Befahren durch Fahrzeuge im Rettungseinsatz oder zur Versorgung von über die Forststraße erreichbaren Schutzhütten zu dulden; einer Ersichtlichmachung im Sinne des § 34 Abs. 10 bedarf es nicht. Ist die Forststraße abgesperrt, so ist zwischen dem Erhalter der Forststraße und der für den Rettungseinsatz zuständigen Stelle eine für den Erhalter der Forststraße zumutbare Vereinbarung über die Zugänglichmachung der Forststraße zu treffen. Der Erhalter der Forststraße hat gegenüber dem Inhaber der Schutzhütte Anspruch auf eine dem Umfang der Benützung der Forststraße entsprechende Entschädigung für vermögensrechtliche Nachteile. Die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 dritter bis sechster Satz sind sinngemäß anzuwenden.

    (5) Durch die Benutzung des Waldes zu Erholungszwecken tritt eine Ersitzung (§§ 1452 ff. ABGB) nicht ein.

    (6) Die Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 3 darf von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wahrgenommen werden.

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