Beiträge von Hobbyfahrer


    Doch gehört dazu und du kannst das ja mal selbst recherchieren.


    Ich konnte das recherchieren:



    Die Rechtsprechung und Auslegung (z. B. durch das Kraftfahrt-Bundesamt, Polizei und Verkehrsgerichte) fasst „Fahrzeug“ funktional weiter:



    Darunter fällt:

    • Bekleidung mit reflektierenden oder leuchtenden Elementen → erlaubt

    • aktive Leuchten am Helm oder Körper, die nach außen abstrahlen → nicht erlaubt,

      da sie als nicht genehmigte lichttechnische Einrichtung am Fahrzeug im Betrieb gelten.


    Das basiert auf:

    • § 23 Abs. 1 StVO („Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht beeinträchtigt sind und dass das Fahrzeug einschließlich Ladung vorschriftsmäßig ist.“)

    • In Kombination mit §49a StVZO ergibt sich:

    Du bewegst doch deinen Kopf oder?


    Jedem dem schon Nachts ein Radfahrer mit einer LED Stirnlampe entgegengekommen ist, weiß was ich mein. Sorry aber für mich ein absolutes No Go.


    Nach der StVZO (§49a Absatz 1 und 2) dürfen an Fahrzeugen (dazu zählt auch das Motorrad samt Fahrer und Ausrüstung) nur die vorgeschriebenen oder ausdrücklich genehmigten lichttechnischen Einrichtungen vorhanden und eingeschaltet sein.


    Eine Helmleuchte zählt nicht zu diesen zugelassenen Einrichtungen.

    Hallo Heiko,


    das Dachzelt mit Träger, Markise und Terrasse wiegen 150 kg und ich habe hinten noch eine große Rampe die 120 kg wiegt. Habe zwei AGM Akkus, und viel Ausstattung die ich mitnehme wie Stühle, Tisch, Induktionskochfeld usw. usw.