Alles anzeigenMoin, gehört das zum Verwaltungsrecht?
Nein (siehe auch § 40 Abs. 2 VwGO). Für Ansprüche der vorliegenden Art ist die "ordentliche" Gerichtsbarkeit (also Amts-bzw Landgericht etc) und nicht die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig. Unabhängig davon ist auch die Aussage, dass "keine" Rechtsschutzversicherung bei Streitigkeiten aus dem Verwaltungsrecht zahle, falsch. Spielt hier aber wie gesagt keine Rolle.