Zusatzscheinwerfer

  • #2

    und was willst du uns damit sagen ?


    Suchst du Scheinwerfer ? Möchtest du Hilfe beim anschließen ? etc.

    Schwarze 17er; orig. Honda Heizgriffe, Bumot Motorschutz, Outback Motortek Sturzbügel, Bumot Kofferset, Fogshield, hohe Honda Scheibe, 12 V Anschluss, orig. Hauptständer, Voigt Lenkererhöhung
    meine Alte: Yamaha FZ8 Fazer RN25

  • #3

    Hallo
    Ich meine mal gelesen zu haben, das in der EU nur Nebelscheinwerfer für Motorräder zugelassen sind.
    Das wiederum heißt, Sie dürfen nur bei Nebel eingeschaltet werden.
    Darum gibt es von HONDA nur Nebelscheinwerfer als Zubehör.
    Aber wem Interessierst.
    Gruß

  • #4


    Wenn dem so wäre, wie bekommt dann die Nebel-/Fernlichtkombination von TT eine ECE-Zulassung?


    Grüße aus dem wilden Süden,
    Allgeier72

  • #5

    Hi
    Also die Zulassung hat ja nichts mit der Montage und deren Gebrauch zu tun.
    Nebelscheinwerfer anzubauen ist die eine Sache, Sie aber bei Sonnenschein einzuschalten die andere
    Gruß
    Das darf dran montiert werden, und ich sehe nur Nebelscheinwerfer, die natürlich auch nur bei Nebel eingeschaltet werden dürfen.
    Lichttechnik
    Das Fernlicht darf dagegen nicht gleichzeitig mit dem Nebelscheinwerfer brennen


    §§ 49a - 54 StVZO // 93/92 EWG


    Begrenzungsleuchten/Standlicht:
    nach EG vorgeschrieben, nach StVZO zulässig
    Anzahl: 1, nach EG auch 2
    in der Breite: Symmetrisch zur Fzg-Längsmitte, nach StVZO nur im Scheinwerfer
    in der Höhe: 350 - 1200 mm, nach StVZO bis 1500 mm



    Abblendlicht:
    vorgeschrieben
    Anzahl: 1, nach EG auch 2
    in der Breite nach EG: bei 2 Scheinwerfer maximaler Abstand zueinander 200 mm, symmetrisch zur Fzg-Längs-mitte
    in der Breite nach StVZO: maximal 200 mm zum Fernscheinwerfer, symmetrisch zur Fzg-Längsmitte
    in der Höhe: 500 - 1200 mm, nach StVZO vor EZ 01.01.1988 bis 1000 mm



    Fernlicht:
    vorgeschrieben
    Anzahl: 1 oder 2
    in der Breite bei 2 Scheinwerfer maximaler Abstand der leuchtenden Flächen zueinander 200 mm
    in der Höhe: keine besondere Vorschrift
    blaue Einschaltkontrollleuchte vorgeschrieben, nach StVZO auch Anzeige durch Schalterstellung zulässig



    Fahrtrichtungsanzeiger (Blinker):
    vorgeschrieben, nach StVZO ab EZ 01.01.1962
    Anzahl: 4
    Kennzeichnung vorn: 1, 1a, 1b, 11
    Kennzeichnung hinten: 2a, 2b, 12
    in der Breite (min.): nach EG vorn 240 mm, hinten 180 mm, nach StVZO vorn 340 mm, hinten 240 mm Blinkleuchten an den Lenkerenden („Ochsenaugen“) zueinander 560 mm
    in der Höhe: 350 - 1200 mm
    Einschaltkontrolle nach EG vorgeschrieben, optisch oder akustisch oder beides, nach StVZO zulässig
    „Ochsenaugen“ bei EZ ab 01.01.1987 nur in Verbindung mit zusätzlichen hinteren Blinkern zulässig
    Warnblinkanlage:
    nach EG: unzulässig an Kleinkrafträdern, zulässig an Krafträdern nach StVZO: zulässig auch an Kleinkrafträdern
    besonderer Schalter zur synchronen Funktion aller Blinker
    Einschaltkontrollleuchte vorgeschrieben, nach StVZO mit rotem Licht



    Nebelscheinwerfer:
    Anzahl: 1, nach EG auch 2 zulässig
    in der Breite: nach EG bei 2: symmetrisch zur Fzg-Längsmitte; nach StVZO: max. 250 mm von der Fzg-Längsmitte, auch auf Sturzbügel erlaubt
    in der Höhe: max. wie Abblendlicht
    Schaltung mit Begrenzungs-, Abblend-, Fernlicht
    Einschaltkontrollleuchte zulässig



    Bremsleuchten:
    vorgeschrieben, nach StVZO erst ab EZ 01.01.1988
    Anzahl: 1, nach EG auch 2 zulässig
    Anbaulage: mittig
    in der Höhe: Unterkante (UK) min. 250 mm (nach StVZO min. 350 mm), Oberkante (OK) max. 1500 mm



    Schlussleuchten:
    vorgeschrieben
    Anzahl: 1 oder 2
    Anbaulage: mittig
    in der Höhe: UK min. 250 mm, OK max. 1500 mm
    Kennzeichenbeleuchtung: hinten vorgeschrieben



    Rückstrahler hinten:
    vorgeschrieben, nicht dreieckig
    Anzahl: 1 oder 2
    in der Höhe: UK min. 250 mm, OK max. 900 mm Gasentladungslampe/"Xenon":
    Am Kraftrad grundsätzlich zulässig, wenn Ausgestaltung der gesamten lichttechnischen Anlage den geltenden Vorschriften der ECE-R53 entspricht.
    Hauptscheinwerfer müssen für den Gebrauch mit Gasentladungslampen explizit geprüft sein. (Zu erkennen durch den Kennbuchstaben D („Discharge“, Gasentladung) auf dem Scheinwerfergehäuse in direkter Nähe zum Prüfzeichen.)
    Automatische Leuchtweitenregulierung ist Pflicht.
    Nachrüsten mit sogenannten „Xenon-Kits“ ist nicht zulässig, da amtlich bauartgenehmigte Bauteile nicht bestimmungsgemäß gebraucht werden.



    Weitere zulässige Leuchten nach EWG:
    93/92 EWG Anh. V Nr. 6.8, 6.9, 6.11
    Nebelschlussleuchte
    Warnblinkanlage vor EZ 17.06.2003
    seitliche, nicht dreieckige Rückstrahler
    reflektierende, weiße Reifenflanken
    Parkleuchten
    Rückfahrscheinwerfer



    Nebelschlussleuchte-Warnblinkanlage vor EZ 17.06.2003
    seitliche, nicht dreieckige Rückstrahler
    reflektierende, weiße Reifenflanken
    Parkleuchten
    Rückfahrscheinwerfer

  • #6

    :think: .....Fernscheinwerfer....
    Laut SW Motech sind die neuen Evo Fernscheinwerfer laut Anbauanleitung NICHT zulässig im Geltungsbereich der STvZO....ECE Prüfzeichen ECE R113 rev.2.... :think:

  • #7


    Was ihr Euch für eine Arbeit macht, nur aufgrund dieses hingerotzten Satzes


    Der (oder die? oder das?) ist ja noch nicht einmal fähig, eine Frage zu formulieren, von dem Rest ganz zu schweigen.
    Unterstes Niveau! (und nein- das gibt es auch nicht in den blauen Dosen zu kaufen)

  • #10

    MichiH:


    Bei den NebelSW steht aber folgender Satz bzgl. deiner Aussage, dass Fernlicht und NS nicht gleichzeitig leuchten dürfen:
    „Schaltung mit Begrenzungs-, Abblend-, Fernlicht“



    Wäre mir auch neu, dass man die NS ausschalten muss, wenn man Fernlicht einschaltet.
    Ist beim Auto ja auch nicht so.

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