SW Motech Nebelscheinwerfer EVO

  • #31

    Nach einem dankenswerten Hinweis von pip, dass 2 zusätzliche Fernlichter nicht zulässig sind, habe ich einen guten Kumpel von der DEKRA gefragt, der mir das bestätigt hat, dass das nicht zulässig ist. Damit scheidet das für mich aus, aus dem Alter für unzulässige Sachen bin ich raus :handgestures-thumbupright:


    Ich habe mich daher für die Nebler von Moto Bozo entschieden, vielen Dank an die ForumPower.:wboy:

    Es ist tatsächlich so, dass bei Zulassung nach StVZo tatsächlich auch nur ein Nebelscheinwerfer zulässig ist, aber nach EG Zulassung, wozu die ATAS gehört die 2 Nebler erlaubt sind:think:


    P.S. Ich freue mich auf das Treffen in Walsrode, hoffentlich weiß die Haus -und Hofbrauerei Bescheid und die haben die Maische schon mal angeworfen :romance-threesome:

  • #32

    Ich bin verwundert und kann das gar nicht glauben, so habe ich recherchiert.

    Die Vorschriften für die Beleuchtung am Motorrad sind erstaunlich komplex.


    Verwundert bin ich, weil das SWM-Fernlicht an meiner SD09 leuchtet und ich nie auf die Idee gekommen wäre dass das unzulässig sein könnte.

    -Es wurde vom FHH für mich bestellt und montiert, ohne jeden Hinweis auf Unzulässigkeit.

    -Auf der Seite von SWM steht nicht, dass es in D nicht zulässig ist (anders als z.B. bei den Lampengittern „nur für Offroad/in D nach STVO nicht zulässig“


    Das Zusatzfernlicht hat ein ECE-Prüfzeichen, ist also grundsätzlich geprüft und erlaubt.


    Im Netz habe ich neben den Vorschriften nach EU- und nationalem Recht diverse Meinungen/Auslegungen zu dem Thema gefunden, hier die, die mir am besten gefallen haben 😉:


    Ähnlich wie bei anderen Kraftfahrzeugen dürfen Sie auch beim Motorrad nicht einfach irgendwelche Beleuchtungen anbringen. Grundsätzlich gilt:

    • Auch eine Zusatzbeleuchtung muss einem bestimmten Zweck dienen. Einfache Zierbeleuchtungen sind nicht erlaubt. Alle Scheinwerfer müssen E-Zeichen tragen, bei älteren Modellen ist auch die "Prüfschlange" erlaubt.
    • Sie dürfen je einen Nebelscheinwerfer und je einen Fernscheinwerfer montieren, nicht aber einen 2. Scheinwerfer für Abblendlicht, sofern Ihr Motorrad nach deutschem Recht zugelassen ist. 2 Fernscheinwerfer sind aber auch nach deutschem und EU-Recht erlaubt.
    • Nach EG-Recht dürfen Sie auch doppeltes Abblendlicht bzw. doppelte Nebellampen haben.
    • Es kommt darauf an, ob Ihr Motorrad nach deutschem Recht oder nach EU-Recht zugelassen ist. Danach müssen Sie sich bei der Anzahl der Scheinwerfer richten. 2 Abblend- bzw. Nebelscheinwerfer sind nur bei EU-Zulassung erlaubt.
    • Alle Scheinwerfer müssen ein Prüfzeichen tragen, bei Importfahrzeugen kann es Ausnahmen geben, z. B. ein SAE-Zeichen. Für die Zusatzscheinwerfer brauchen Sie keine ABE, aber das Prüfzeichen muss vorhanden sein.
    • Die Nebelscheinwerfer dürfen nicht höher als der Hauptscheinwerfer angebracht sein. Sie dürfen auch am Sturzbügel montiert werden. Nach EG-Recht dürfen Sie 2 anbauen, diese müssen symmetrisch zur Mitte des Fahrzeugs stehen. Nach deutschem Recht dürfen Sie nur einen anbauen, er darf maximal 250 mm von der Fahrzeugmitte entfernt sein.
    • Sowohl nach EU-Recht als auch nach deutschem Recht sind 2 zusätzliche Fernscheinwerfer erlaubt, es dürfen aber nur 2 gleichzeitig leuchten. Beim Abblenden müssen auch die Zusatzlampen erlöschen. Nach EU-Recht ist eine blaue Kontrollleuchte erforderlich, nach deutschem Recht genügt es, wenn die Schalterstellung den Schaltzustand anzeigt.


    Die das Fernlicht betreffenden Passagen habe ich unterstrichen, danach ist das Zusatzfernlicht zulässig. Der Ein-/Ausschalter von SWM leuchtet auch blau, wenn er eingeschaltet ist.

    Ich verstehe das so, dass ich das Zusatzfernlicht nutzen darf, nicht aber zusammen mit dem Originalfernlicht.


    Aber mal ehrlich - wer würde es merken oder monieren, wenn ich durch abgelegene dunkle Ecken in tiefer Nacht mit dem kompletten Programm leuchte, sofern ich bei Gegenverkehr rechtzeitig abblende??

    Ich glaube auch nicht, dass es bei der ersten HU Probleme gibt. Also aus meiner Sicht alles gut mit Zusatzfernlicht.


    Als Nicht-Jurist (ich bin keiner) muss man sicher immer vorsichtig mit der Auslegung von Vorschriften sein, und die Informationsquelle Internet hat gute und schlechte Seiten. Häufig erkennt man nicht, wie alt Beiträge sind und gerade Gesetze und Vorschriften ändern sich ja nunmal ständig.

    Ich fahre auf jeden Fall reinen Gewissens mit Zusatzfernlichtern, im Herbst ist die erste HU, ich werde berichten :zwinker:



    LG Micha

  • #33

    Ich habe das auch immer so verstanden, dass die Original-Fernlichter deaktiviert werden müssen, wenn externe Zusatz-Fernlichter den Job machen sollen. Wenn der FL-Schalter betätigt wird, dürfen max 2 Lampen plus Abblendlicht brennen.


    Die meisten Lampen parallel bekommt man also mit Neblern an, falls das das Ziel sein sollte.


    Wer das kontrolliert, mag man infrage stellen. Für nicht macht es aber keinen Sinn, ein doppeltes FL zu montieren, ist ja wie Gürtel plus Hosenträger tragen.

    :atblack:

    Aus der Geschichte lernen nur die, die auch lernen wollen.

  • #34

    Hallo zusammen,


    ich deute das mit den "nur 2 leuchten" als "nur zwei der Zusatzscheinwerfer ... heißt also, Nebelscheinwerfer müssen ausgehen, wenn die Fernscheinwerfer angehen ... so war das bei meinem BMW vor 30 Jahren auch schon geschaltet.

    Ansonsten wären ja die "Zusatzscheinwerfer" kein "Zusatz", sondern ein "Alternativscheinwerfer" ...

    Ich jedenfalls habe noch niemanden gesprochen, der sein "Serienfernlicht" an egal was für einem Fahrzeug deaktiviert hat, um "Zusatzscheinwerfer" zu betreiben ... (sind aber natürlich auch alles nur Vermutungen meinerseits, kein wirkliches Wissen... )

    Bin also sehr gespannt, was der Micha im Herbst berichtet ...

    PS: wir haben doch hier bestimmt den einen oder anderen Prüfingenieur in unserer Runde ... vielleicht kann uns mal jemand "fundiert erleuchten" ...? :angelic-sunshine:

  • #35

    😂😂

    ja das stimmt tatsächlich, wenn die Nutzung von doppeltem FL nicht erlaubt ist. Scheint ja tatsächlich so zu sein :shock:




    Ne das macht wohl auch nicht viel Sinn, allenfalls bei Forstarbeitern die nachts im Wald arbeiten vielleicht.

    Naja ich habe sie nunmal und nutze sie bei Bedarf auch weiterhin zusammen mit dem Serienfernlicht.


    Falls die doppelte Benutzung der Rennleitung tatsächlich mal auffallen und moniert werden sollte kostet das 20 Euro Bußgeld (Beleuchtung nicht vorschriftsmäßig benutzt). Den selben Kurs bezahlt man übrigens auch für den Dauereinsatz von Neblern (Nebelscheinwerfer missbräuchlich genutzt). Sofern der Bußgeldkatalog den ich gerade aufgerufen habe noch aktuell ist.

  • #36

    Als hätte schonmal einer von den gefühlt 5 Millionen Dauernebellichbenutzern (oder noch schlimmer Dauernebelschlussleuchtenbenutzern) dafür zahlen müssen ... :law-policered:

    eher wohl ein theoretisches Bußgeld ... :zwinker:

  • #37

    Ja, das denke ich auch. Und ebenso ist es mit (deutlich weniger) Doppelfernlichtnutzern.

  • #39

    Was sowohl bei Neblern als auch bei FL gegeben ist.

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