Rückbau von überschüssigem Euro 5+ Geraffel
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#63 Bei Vorsatz oder gar Betrug kann das auch strafrechtlich relevant sein.
Da geht es aber um die Folgen einer erloschenen Betriebserlaubnis sondern um die Schadensabwicklung, Obliegenheitsverletzungen als Versicherungsnehmer bei der Regulierung eines Haftpflichtschadens... Also andere Baustelle.
Konzentrieren wir und doch lieber ob ein Erlöschen der Betriebserlaubnis eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit ist und ob das Fahrzeug trotz erlöschen der Betriebserlaubnis noch über einen grundsätzlichen Versicherungsschutz verfügt, bei dem der Halter in Regress genommen werden kann.
Wir reden über den §19(2) der StVZO, den § 69a der StVZO und den jeweiligen Versicherungsbedingungen AKB
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#64 Nein, der maximale Regress ist auf 5.000 Euro begrenzt.
Ein vorsichtiges Jaein - stimmt wenn wir von "Grob Fahrlässig" reden, dann ist der Regress beschränkt. Im Falle eines vorsatzes kann auch 100% regress fällig werden. Vorsatz ist nicht versicherungsfähig - fährst Du mutwillig jemanden um hast Du 100% des Schadens zu begleichen.
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#65 Ein vorsichtiges Jaein - stimmt wenn wir von "Grob Fahrlässig" reden, dann ist der Regress beschränkt. Im Falle eines vorsatzes kann auch 100% regress fällig werden. Vorsatz ist nicht versicherungsfähig - fährst Du mutwillig jemanden um hast Du 100% des Schadens zu begleichen.
#61
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Allgeier72
Hat das Thema aus dem Forum Motorrad nach Technik [1100] verschoben. -
#66 Das Thema ist weder neu noch strittig. Kommt es zum Unfall und der Gutachter findet nicht zulässige Bauartgenehmigungen, dann gibt es nur zwei Ausgänge: 1. Die Veränderung ist ursächlich für den Unfall - volles Programm. Strafbarkeit ist gegeben, OWiG greift, Versicherung hat unbegrenzte Rückforderungsrechte. 2. Der Umbau ist nicht ursächlich, OWiG greift, Regress ist beschränkt auf 10.000,-.
Den Rest lernt der geneigte Frager dann vor Gericht. 😁
LG
Roman
PS: Ohne Unfall aber bei TÜV oder Kontrolle aufgefallen, steht das Bike bis zum Rückbau und Barzahlung des Bußgeldes. Cest la vie, aber manche lernen halt nur so, welche Rechtsgrundlagen wann und wie greifen. 😉
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#67 Das Thema ist weder neu noch strittig. Kommt es zum Unfall und der Gutachter findet nicht zulässige Bauartgenehmigungen, dann gibt es nur zwei Ausgänge: 1. Die Veränderung ist ursächlich für den Unfall - volles Programm. Strafbarkeit ist gegeben, OWiG greift, Versicherung hat unbegrenzte Rückforderungsrechte. 2. Der Umbau ist nicht ursächlich, OWiG greift, Regress ist beschränkt auf 10.000,-.
Den Rest lernt der geneigte Frager dann vor Gericht. 😁
LG
Roman
PS: Ohne Unfall aber bei TÜV oder Kontrolle aufgefallen, steht das Bike bis zum Rückbau und Barzahlung des Bußgeldes. Cest la vie, aber manche lernen halt nur so, welche Rechtsgrundlagen wann und wie greifen. 😉
Komm, lass uns nicht dumm sterben. Nenn uns mal ein paar Aktenzeichen von Verfahren, die so ausgegangen sind wie du es da darstellst.
Weil: ohne vernünftige Quelle glaube ich dir kein Wort.
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#68 Ich nenn hier gar nix. Und das hat gute Gründe.
Wer dazu Rechtsberatung sucht, der geht zum Anwalt, probiert es einfach mal aus oder studiert Jura. Steht jedem offen.
Ich hab schon zwei Wege davon beschritten, insofern bin ich mir da sehr sicher in meinen "Ansichten". 😂🤣👍
LG
Roman
Ein gut gemeinter Tipp von mir: Interpretation von Gesetzen und Verordnungen im Internet sein lassen! Das lohnt sich nicht, da ne Abmahnanwaltskanzlei reich zu machen.
Rein privater Tipp.
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