In nem anderen Forum wird seit November ausgiebig darüber diskutiert, hier scheinbar noch nicht. Dabei betrifft das die AT auf ganz besondere Art. Die Freigabe von Motorradreifen wurde neu geregelt
Vorweg: Nachlesen kann man das
https://www.motorradonline.de/…x3LKx-H1cMUB6rTDzPRFd0sHk
https://www.adac.de/-/media/pd…GTEIXm7UvwdkGs16Fvx1UnUnQ
Hier mal meine Zusammenfassung aus dem ADAC Dokument:
- für alle Motorräder mit EG Typgenehmigung bzw mit CoC Freigabe wurden sämtliche bestehende Reifenbindungen aufgehoben. Es gelten nur die "harten Fakten" in den Papieren, also Geschwindigkeitsindex, Lastindex oder Dimension
- jetzt gibt es 2 Fälle, wo die Neuregelung zum Tragen kommt:
- Fall 1: Motorrad hat eine CoC aber man will einen Reifen montieren, der eine andere Dimension hat (z.B. bei eingetragener Reifengröße in Zoll aber Reifen hat mm Maß) oder einen niedrigeren Last- oder Geschwindigkeitsindex hat
Die früher ausreichende Reifenfreigabe reicht nicht mehr aus. Stattdessen muss die Abweichung in die Papiere eingetragen werden.
- Fall 2: Motorrad hat keine CoC sondern noch eine ABE (also als Typfreigabe)
Hier gelten alte Reifenbindungen weiter und jede Änderung muss eingetragen werden
Das ADAC Dokument ist da leider etwas verwirrend aber unter
https://fragdenstaat.de/anfrag…ifenzulassungen-kraftrad/
Findet sich in der Antwort vom 22. Oktober 2019 16:41 die folgende Auflistung
ZitatAlles anzeigenFall 1: Fahrzeuge mit einer EU-Typgenehmigung
Bedingung ist, dass die Reifen über eine entsprechende Bauteilgenehmigung verfügen (UN-Regelung Nr. 75, bzw. früher 97/24/EG Kapitel 1) und das Fahrzeug ansonsten keine Veränderungen aufweist, welche Einfluss auf die Rad/Reifen-Eigenschaften bzw. ihren notwendigen Freiraum haben.
Fall 1a: Gleiche Reifengröße, anderer Reifenhersteller
In der Übereinstimmungsbescheinigung (engl. Certificate of Conformity, COC) bzw. in der Zulassungsbescheinigung (ZB) Teil I ist ein Reifen von Hersteller A eingetragen. Verwendet wird ein typgenehmigter Reifen des Herstellers B der gleichen Reifenbauart mit gleicher Größenbezeichnung, alle übrigen Parameter z. B. Tragfähigkeitskennzahl, Geschwindigkeitskategorie sind gleich oder höherwertig.
Beurteilung:
Dies ist zulässig. Die Betriebserlaubnis des Kraftrads erlischt nicht.
Fall 1b: Abweichende Reifengröße innerhalb der freigegebenen Reifengrößen
Verwendet wird ein typgenehmigter Reifen der gleichen Reifenbauart,
1. der nicht schmaler als der schmalste im COC bzw. in der ZB Teil I genannte zulässige Reifen ist, und
2. nicht breiter als der breiteste im COC bzw. in der ZB Teil I genannte zulässige Reifen ist, und
3. dessen Abrollumfang gemäß Herstellerangabe (z. B. Reifenkatalog) nicht geringer als der Abrollumfang des im COC bzw. in der ZB Teil I genannten zulässigen Reifen mit dem geringsten Abrollumfang und nicht größer als der Abrollumfang des im COC bzw. in der ZB Teil I genannten zulässigen Reifen mit dem größten Abrollumfang ist, und
4. dessen übrige Reifenparameter z. B. Tragfähigkeitskennzahl, Geschwindigkeitskategorie gleich oder höherwertig sind.
Beurteilung:
Dies ist zulässig. Die Betriebserlaubnis des Kraftrads erlischt nicht.
Fall 1c: Abweichende Reifengröße außerhalb der freigegebenen Reifengrößen
Verwendet wird ein typgenehmigter Reifen der gleichen Reifenbauart,
1. der schmaler als der schmalste im COC bzw. in der ZB Teil I genannte zulässige Reifen ist oder
2. der breiter als der breiteste im COC bzw. in der ZB Teil I genannte zulässige Reifen ist, oder
3. dessen Abrollumfang geringer als der Abrollumfang des im COC bzw. in der ZB Teil I genannten zulässigen Reifens mit dem geringsten Abrollumfang oder größer als der Abrollumfang des im COC bzw. in der ZB genannten zulässigen Reifens mit dem größten Abrollumfang ist.
Beurteilung:
Dies ist nicht zulässig. Gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVZO erlischt die Betriebserlaubnis des Kraftrads, sofern kein Nachweis über die Zulässigkeit der Änderung gemäß § 19 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 StVZO vorliegt oder die in den vorgenannten Nachweisen eventuell aufgeführten Auflagen und Hinweise nicht beachtet wurden (siehe weiter zu beachtende Erläuterungen unter dem Punkt Schlussfolgerung).
Fall 2: Fahrzeuge ohne EU-Typgenehmigung oder veränderte Fahrzeuge
Bei Fahrzeugen, die nicht EU-typgenehmigt sind (z. B. Genehmigung nach § 20 o. § 21 StVZO) oder an denen relevante Veränderungen, die Einfluss auf die Rad-/Reifen- Eigenschaften bzw. ihren notwendigen Freiraum haben, vorgenommen wurden, wird ein Reifen verwendet, der nicht in der ZB Teil I genannt ist.
Beurteilung:
Dies ist nicht zulässig. Die Betriebserlaubnis des Kraftrads erlischt gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVZO, sofern kein Nachweis über die Zulässigkeit der Änderung gemäß § 19 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 StVZO vorliegt oder die in den vorgenannten Nachweisen eventuell genannten Auflagen und Hinweise nicht beachtet wurden (weiter zu beachtende Erläuterungen siehe Punkt Schlussfolgerung).
Danach habe ich noch Heidenau kontaktiert. Das war die Anfrage an Heidenau:
ZitatAlles anzeigenmeine Freundin fährt eine BMW F650GS aus 2007 (mit CoC) und seit jeher mit den Heidenau K60 front / K60 Scout Pneus mit Speedindex T (190 km/h). Durch die Neuregelung der Reifenfreigaben für Motorradreifen (https://de.reifenwerk-heidenau…elung-Reifenfreigaben.htm) haben wir jetzt folgendes Problem:
Obwohl als Höchstgeschwindigkeit in den Papieren 165 km/h stehen, sollen laut Zulassungsbescheinigung Teil 1 Reifen mit dem Speedindex H (210 km/h) montiert werden. Bisher war das über die Reifenfreigabe geregelt aber die Reifenfreigabe fällt ja quasi seit diesem Jahr weg. Müsste ich den niedrigeren Speedindex jetzt in die Papiere eintragen lassen oder kann ich die Reifen weiterhin verwenden, da der Speedindex der Reifen ja für die eingetragene Höchstgeschwindigkeit locker ausreicht?
Und dazu noch eine weiterführende Frage: Mit der Neuregelung der Winterreifen gab es ja Probleme, einen niedrigeren Speedindex zu fahren, als Höchstgeschwindigkeit in den Papieren vermerkt ist (das betrifft zum Beispiel meine Honda CRF1000L). Da gab es ja irgendwann von Ihnen und weiteren Reifenherstellern die Aussage, dass bei Fahrzeugen mit CoC eine Verwendung von M+S Reifen mit reduziertem Speedindex zulässig ist.
https://de.reifenwerk-heidenau…terreifen-Neuregelung.htm
Das wurde über die Reifenfreigabe geregelt. Wenn jetzt aber die Reifenfreigabe durch die bescheuerte Neuregelung seit diesem Jahr eigentlich keine rechtliche Relevanz mehr hat - betrifft das auch wieder die Verwendung von Stollenreifen auf Großenduros? Ist das noch möglich?
und die Antwort von Heidenau
ZitatAlles anzeigenLeider hat das BMVI wieder eine Regelung auf den Weg gebracht, die alles andere als verbraucherfreundlich ist.
Nach dem neuen Gesetz müssen die montierten Reifen dem in den Fahrzeugpapieren oder den COC-Dokumenten eingetragenen Speedindex haben. Umgehen könnte man das bei den Endurofahrzeugen mit M+S gekennzeichneten Reifen. Voraussetzung ist natürlich die EU-Homologation des Fahrzeugs, erkennbar an der e*……….-Nummer.
Bei der Afrika-Twin ist es im Prinzip die gleiche Vorgehensweise. Allerdings kommt bei dem Fahrzeug noch ein weiterer Punkt hinzu. Nach der neuen Regelung müssen die montierten Reifen auch der eingetragenen Reifenbauart entsprechen.
Da die Maschine serienmäßig bisher vorne mit Diagonal und hinten mit Radial-Reifen homologiert wurde, wir aber nur Reifen in Diagonalbauweise herstellen, müßte die Bauartänderung am Hinterrad eingetragen werden. Dafür akzeptieren die Prüforganisation dann wieder unserer Freigaben!
Die Regelung gilt aber erst für Reifen ab Baujahr 2020. Reifen die früher hergestellt wurden sind von dieser Regelung ausgenommen.
Das heißt für die AT:
wenn der gewünschte Hinterreifen die Dimension 150/70R18 oder 150/70ZR18 hat kann man ihn ohne Reifenfreigabe und ohne Eintragung verwenden. Wenn der Reifen aber die Dimension 150/70-18 hat (- statt R) heißt das, dass der Reifen eine Diagonalbauweise hat und eingetragen werden muss!
Das betrifft alle Reifenhersteller.
Wenn man auf die Continental-Seite mit den Reifenfreigaben geht kommt ein Inhaltlich gleicher Text mit der Auflistung von frag-den-staat.de
http://www.reifen-freigaben.de/tireapprovals.html?lang=de
Bei Conti steht in dem Dokument der "Reifenfreigaben" für die Africa Twin
http://www.reifen-freigaben.de/pdf/0792.09.pdf
an den Reifen mit niedrigerem Speedindex als H der folgende Satz
A1 M+S Bereifung, Vmax Geschwindigkeitsaufkleber verwenden. M+S Bereifung nur zulässig bis 30.09.2024 und nur wenn vor 2018 produziert.
Das heißt: laut Heidenau kann man bei EU-homologierten Fahrzeugen (fast alle ab Baujahr 2000) weiterhin mit M+S Aufkleber einen niedrigeren Speedindex fahren, laut Conti geht das nicht.