"Fahrende Gesellschaft mit beschränkter Haftung"

  • #11

    Man kann als "Veranstalter" die Straßenverkehrsordnung nicht außer Kraft setzen. Sie gilt. Man kann sich nur entscheiden, gegen die StVO zu verstoßen. Deshalb ist diese Fahrerei in der Gruppe in zwei Reihen mit kurzem Abstand zum Vordermann eine "Verabredung zum Verstoß gegen die StVO". Das wird vorsätzlich begangen, also mit Wissen und Wollen. Der Beweis wird im Zweifel durch Zeugenaussagen geführt. Das können Mitfahrer sein, aber auch unbeteiligte Verkehrsteilnehmer.

    Ist doch logisch, dass eine Versicherung da aussteigt.

  • #12

    Zudem gibt es Sachverständige, die aufgrund vorhandener Bremsspuren, Schadensbild und anderne Variablen die gefahrenen Geschwindigkeiten, eingehaltenen Abstände etc. recht gut und genau errechnen können.

  • #14

    Hallo ihr Lieben,


    vielen Dank bis hierhin für eure lebhafte Beteiligung mit den Beiträgen.

    Mein Dilemma ist immer noch die rechtliche Beurteilung. Ist der "Veranstalter" noch in irgend einer Form haftbar zu machen, obwohl Gruppenteilnehmer einen Haftungsausschluß unterschrieben haben (auch wenn z.B. die "offiziellen Abstandsregeln" nicht eingehalten wurden)?


    Hat jemand von uns bereits für eine Gruppenausfahrt eine sog. "Veranstalterhaftpflichtversicherung" abgeschlossen und was deckt diese bei welchen Kosten genau ab?

    Meine Versicherung konnte mir nicht helfen; bietet diese spezielle Vers. erst gar nicht an.


    Es bleibt interessant, ich freue mich auf weitere Wortmeldungen. Danke!


    lg

    Rüdiger

    Honnert Brozend Sejerlänner:happy-partydance:

    6 Forumstreffen 2019-2024 :romance-grouphug:


    Eat, Ride, Sleep. Repeat :handgestures-thumbupright:

  • #15

    Die Versicherung kann nicht versichern, dass die StVO außer Kraft gesetzt wird. Das geht einfach nicht. In dem Haftungsausschluss des Veranstalters müsste ausdrücklich stehen, dass die StVO gilt und jeder sich daran zu halten hat. Wenn aber für die Veranstaltung eigene Fahrregeln aufgestellt werden, z. B. ein Überholverbot oder ein versetztes Fahren, stellt man damit eigene Regeln abweichend von der StVO auf. Es ist dabei egal, ob die Regeln verschärfend oder mildernd von der StVO abweichen. Es gilt die StVO, man kann sie durch Vereinbarungen nicht ändern oder außer Kraft setzen.

    Ausnahme ist die Begleitung durch Polizei.

  • #16

    Hallo Kandidatnr2,


    was genau versichert denn dann eine Veranstalterhaftpflichtversiherung?


    Es klingt, als käme man als Tourguide ("Veranstalter" ggf. ohne daß man es weiß oder gar verhindern kann) nicht raus aus dieser rechtlichen Situation... Demnach müsste man am besten nie mehr vorausfahren. Oder??


    Ciao, Gerhard

  • #20

    Ich bin kein Rechtsexperte, aber wenn ich eine Ausfahrt organisiere, gehe ich davon aus, dass nach der StVO gefahren wird.

    Ebenso erwarte ich, dass die teilnehmenden Fahrzeuge der StVZO entsprechen, ohne dass ich dieses kontrollieren muss.

    Vielleicht sollte dies im Haftungsausschluß explizit erwähnt werden.


    Ich möchte mir jedenfalls nicht unterstellen lassen, dass meine Gruppe nach Absprache und einvernehmlich, also bewußt vorsätzlich, gegen die Regeln der StVO verstößt.


    Wenn ich als Organisator einer Tour, mit einem Bein im Gefängnis stehe, mit dem anderen Bein im Schuldenturm, muss ich vielleicht in Zukunft davon absehen, weitere Schwarzwaldrunden für unser Forum zu organisieren. :naughty:

    ne Rote 16er mit DCT ; 7 Forumstreffen 2018-2024


    Carpe Diem :at4:


    Δεν ελπίζω τίποτα. Δε φοβούμαι τίποτα. Είμαι λέφτερος.“

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