Brauche ich eine ABE für meinen Hauptständer?

  • #2

    Moin,

    ich kann dir das leider auch nicht beantworten, kann mir jetzt aber nicht vorstellen, dass ein Sachverständiger danach guckt, ob der Hauptständer eine ABE benötigt.

    Grüße Ralle


    Lieber arm dran, als Arm ab !!!

    Einmal editiert, zuletzt von Rallekoski ()

  • #3

    Ja ist notwendig. § 61 StVZO schreibt eine definierte Ausführung gem. ECE vor. Ständer verstecken sich in der allgemeinen ECE 168/2013. So ist z.B. vorgeschrieben dass bei nur einer Feder diese nachweislich 10.000 Betätigungen erfolgreich überstanden hat.


    Ob es ein Prüfer prüft lass ich im Raum stehen...

  • #5

    Papinator

    Ich möchte ja deine Aussagen nicht bezweifeln. Andererseits hatte ich sowohl

    an der AT als auch am Crosstourer den originalen Hauptständer von Honda

    montiert. Und zu diesen Teilen habe ich keine ABE erhalten.


    Besteht die Möglichkeit, daß man eine ABE nur für Fremdfabrikate benötigt und

    Zubehör des Herstellers in der Fahrzeug-ABE enthalten ist??

    Oder wird eine ABE nur für Anbauteile benötigt, die das Fahrverhalten oder

    Immissionswerte beeinflussen??

    Das perfekte Symbol unserer Zeit ist der Laubbläser.
    Er verlagert ein Problem von einem Ort zum anderen ohne es zu lösen,
    benötigt dafür wertvolle Energie und macht dabei eine Menge Lärm.

  • #6

    OEM Hauptständer ist bereits bei der Fahrzeughomologation genehmigt worden und daher ohne zusätzliche ABE verbaubar.

    Aftermarket Hauptständer benötigen die ABE


    BerryBlack wenn du den § 61 StVZO gelesen hast, dann weist du auch welche Vorschriften zur Anwendung kommen.

  • #7

    Servus Andreas,


    wenn Du Original-Teile des Herstellers verwendest, benötigst Du keine ABE, da diese bereits in der Typen-Freigabe enthalten sind (wie z.B. Hauptständer, hoher Windschild, Alarmanlage mit Wegfahrsperre/Zündunterbrechung usw.).


    Sobald Du Zubehörteile verwendest, benötigst Du eine ABE, in welcher die Unbedenklichkeit für Dein Mopped überprüft und bestätigt/freigegeben wurde/wird.


    @ Klaus (BerryBlack):

    Eine EG-Zulassung ist das Eine, die StVZO das Andere.

    Hier sticht das nationale Recht...

    1993 -2000: DR Big 800S, SR43B, 1993, schwarz ("Antje")
    seit 2000: AT RD07a, 2000, schwarz ("Jacqueline")

    2013 -2016: Varadero SD03 Travel, 2012, Chevalier Silver Metallic ("Margarete")
    2019 - 2019: AT SD06 DCT Travel, 2019, Glint Wave Blue Tricolor ("Hildegard")

    2019 -2020: AT SD06 AS DCT Travel, 2019, Digital Silver ("Katharina")

    2020 - 2022: AT SD06 DCT Travel, 2019, Glint Wave Blue Tricolor ("Hildegard")

    seit 2022: AT SD09 DCT ES, 2022, Matte Ballistic Black ("Béatrice")

  • #8

    Jein....


    §61 Abs 3 StVZO

    (3) Jedes zweirädrige Kraftfahrzeug muss mindestens mit einem Ständer ausgerüstet sein, der den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.



    Anhang der StVZO


    § 61
    Absatz 3
    Anhang
    (ohne Anlagen)
    der Richtlinie 93/31/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über den Ständer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 188 vom 29.7.1993, S. 19),
    geändert durch die a)Richtlinie 2000/72/EG der Kommission vom 22. November 2000 (ABl. L 300 vom 29.11.2000, S. 18)

    Dazu gehören dann selbstverständlich noch alle Änderungen der ECE Vorgaben sie sich z.B. seit der letzten Neufassung des Anhangs der StVZO ergeben haben und die innerhalb der Querverweise der ECE Vorgaben entstehen


    Deswegen ja der Hinweis auf das "lesen" der gesetzlichen Regelungen an BerryBlack

  • Hey,

    dir scheint die Diskussion zu gefallen, aber du bist nicht angemeldet.

    Wenn du ein Konto eröffnest merken wir uns deinen Lesefortschritt und bringen dich dorthin zurück. Zudem können wir dich per E-Mail über neue Beiträge informieren. Dadurch verpasst du nichts mehr.


    Jetzt anmelden!