Rückbau von überschüssigem Euro 5+ Geraffel

  • #51

    Für die Auspuffklappe gibt es eliminatoren.

    Nur abbauen oder Züge aushängen wird dort nicht funktionieren.


    Zum Kohlefilter. Ich hatte mal einen Fehler in der Motorsteuerung. Nach langem hin und her hat Honda den Fehler im selbigen Filter vermutet und ausgetauscht. Von daher bin ich gespannt ob es klappt.


    Gruß

    René

  • #52

    Du brauchst entweder einen healtech servo Eliminator, oder du lässt den Motor ohne Seile drin. Was in deinem Fall natürlich Quatsch ist. Der eliminator wiegt fast nix..

  • #53

    Leider falsch, sobald die Betriebserlaubnis erloschen ist, auf welchem Wege auch immer darf das Fahrzeug nicht mehr am Straßenverkehr teilnehmen.


    zu finden in: StVZO §19 Abs.5 Satz1


    Auszug aus dem PfVG (PflichtVersicherungsGesetz):


    § 3 Fortbestehen der Leistungspflicht gegenüber Dritten

    Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Absatz 1 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.



    Daher kann man efjot gerne Recht geben in seiner Aussage.

    Wenn was passieren sollte, ist der Halter komplett selbst haftbar ohne Schutz durch eine Versicherung.



    Da ein Krad bezüglich der Steuer nur am Hubraum bemessen wird, kommt zumindest keine Steuerhinterziehung zur Liste hinzu.


    Eine OWi liegt aber dennoch vor nach StVZO §69a Absatz 2 Punkt 1b.


    Um ein paar Kilo zu sparen würde ich das nicht riskieren und mir lieber was leichteres kaufen oder zum Sport gehen.


    Jetzt zur technischen Seite:

    Wenn Honda diese ganzen Systeme verbaut hat, werden diese sicherlich auch bei der Motorsteuerung berücksichtig, daher kann (muss nicht zwingend) der Motorlauf schlechter ausfallen oder Fehlermeldungen auftreten.

    Ist es den Aufwand/Nutzen wirklich Wert zu riskieren, dass man sich seinen Motor kaputt machen könnte?




    Grüße

    Der_Commander

    SD13 - Schalter - EERA - TriColor --- 1543278_3.png

    Gepäck: Heavy Duties Koffer, EMD Hecktasche, Odinsberg 7L Sturzbügeltaschen, IBEX Gepäckbrücke, SW Motech Pro System

  • #54

    Hast du dir die Kernausssage des §3 mal gut überlegt?


    1. unstrittig ist wohl die Aussage


    Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach


    Ergibt sich aus dem § 19(2) StVZO - Erlöschen der Betriebserlaubnis wegen Verschlechterung des Abgasverhaltens


    Den nicht berechtigten Fahrer oder die fehlende Fahrerlaubnis lass ich jetzt mal außen vor...


    2 Jetzt wirds interesssanter


    kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen.


    Denn jetzt spielt auch noch das VVG mit dem § 117 (3 )mit..


    Der zweite Satz aus Absatz 3...


    Er ist leistungsfrei, soweit der Dritte Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger erlangen kann.


    Will sagen... wenn es keinen anderen Schadensversicherer oder Sozialversicherungsträger gibt der bezahlt, ist für den Fall der erloschenen Betriebserlaubnis nicht relevant....


    3. Und nun der Rest aus dem PflVG


    Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Absatz 1 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.


    Also noch schnell einen Blick in den §2 (1)


    (1) § 1 gilt nicht für

    1.die Bundesrepublik Deutschland,
    2.die Länder,
    3.die Gemeinden mit mehr als einhunderttausend Einwohnern,
    4.die Gemeindeverbände sowie Zweckverbände, denen ausschließlich Körperschaften des öffentlichen Rechts angehören,
    5.juristische Personen, die von einem nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes von der Versicherungsaufsicht freigestellten Haftpflichtschadenausgleich Deckung erhalten.


    Hat also nur eine begrenzte Gültigkeit, denn dann müsste das modifizierte Fahrzeug auf einen Halter aus der Nummer 1 - 5 zugelassen sein. Behörden stehen jetzt nicht im Ruf, das Abgasreinigungssystem einer CRF zu manipulieren....



    Ich fürchte es ist am Ende doch nur eine Ordnungswidrigkeit (fahren ohne Betriebserlaubnis, 50 € und 1 Punkt) sowie die Möglichkeit des Versicherers den verantwortlichen Halter in einen limitierten Regress zu nehmen.


    Und natürlich ist das nur eine private Meinung und nur juristisch ausgebildete Menschen mit Zugriff auf Kommentare und Urteile werden hier Licht ins Dunkle bringen - das aber eher nicht als öffentliche Äußerung und vor allem nicht als Rechtsberatung allgemeiner Art.

  • #55

    Jap, habe ich.

    Geht darum ab wann die Versicherungspflicht nicht mehr besteht oder in welchem Fall ein Schaden nicht von einer Versicherung sondern einer juristischen Person gezahlt wird.


    Und allein mit diesem Punkt sind wir raus und nicht mehr versichert.


    Der Rest vom Absatz bezieht sich auf andere Sachverhalte und kommt hier nicht zur Anwendung.


    Grüße

    Der_Commander

    SD13 - Schalter - EERA - TriColor --- 1543278_3.png

    Gepäck: Heavy Duties Koffer, EMD Hecktasche, Odinsberg 7L Sturzbügeltaschen, IBEX Gepäckbrücke, SW Motech Pro System

  • #56

    Wenn du nicht den vollständigen Satz einbeziehst kommst du zu einem falschen Urteil... Sorry


    Wenn du etwas zitieren willst gilt der §69a der StVZO dort sind Ordnungswidrigkeiten aufgeführt.

    Wenn du ein bisschen mehr wissen willst https://www.bernd-huppertz.de/…Erl%C3%B6schen-BE-PPT.pdf

  • #57

    Die Sache ist sehr einfach: Es besteht eine Versicherungspflicht, damit gewährleistet ist, dass Unfallopfer ihre Schäden erstattet bekommen, auch wenn das die finanziellen Fähigkeiten des Verursachers überschreitet. Dieses gesellschaftlich wünschenswerte Ziel wird konterkariert, wenn die Versicherung sich bei jedem Kleinkram wegen angeblich erloschener BE aus der Verantwortung stehlen kann. Deshalb kann sie das - abgesehen von Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit - auch nicht mehr.

  • #58

    Der komplette erste Satz sagt zusammengefasst folgendes.


    Du bist nicht versichert wenn einer der Punkte zutrifft

    • Keine BE
    • Kein berechtigter Fahrer
    • Fahrer ohne Fahrerlaubnis

    Und wir müssen dir dann auch keine Alternativen nennen bei denen du dein Geld zurück bekommst oder die dir helfen den Schaden zu regulieren.



    Einen angenehmen Tag

    Der_Commander

    SD13 - Schalter - EERA - TriColor --- 1543278_3.png

    Gepäck: Heavy Duties Koffer, EMD Hecktasche, Odinsberg 7L Sturzbügeltaschen, IBEX Gepäckbrücke, SW Motech Pro System

  • #59

    Sie wird zunächst zahlen, sich hinterher das Geld aber wieder zurückholen.

  • #60

    Solltest du im Bekannten oder Freundeskreis jemanden mit juristischer Ausbildung haben oder zumindest jemanden der beruflich gelernt hat mit Gesetzestexten zu arbeiten, dann frage ihn mal ob er deine Meinung teilt.


    In #54 und #56 habe ich dir das wesentliche schon geschrieben. Das entspricht nicht deiner Leseweise - deswegen hast du jetzt zwei "Meinungen" hier im Forum stehen. Da wir beide nicht weiterkommen hol dir einfach eine dritte Meinung ein. Der §69a StVZO und der bundesweiteinheitliche Tatbestandkatalog des KBA sprechen da eine eindeutige Sprache.


    Schau bitte ergänzend dazu in die allgemeinen Versicherungsbedingungen deiner KFZ-Haftpflichtversicherung, auch da wird beschrieben


    Da könntest du Formulierungen wie z.B. die hier finden


    Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs, haben Sie keinen Versicherungsschutz.
    Verletzen Sie eine Ihrer Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.

    In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen gegenüber auf den Betrag von höchstens 5.000 € beschränkt. Das gilt auch gegenüber jeder nach A.1.2 mitversicherten Person.
    Sind wir wegen einer von Ihnen vorgenommenen Gefahrerhöhung (§§ 23, 26 Versicherungsvertragsgesetz) vollständig oder teilweise leistungsfrei? Dann gilt dies entsprechend.


    Das Wörtchen "teilweise" fehlt korrekterweise

    Einmal editiert, zuletzt von Allgeier72 () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von Papinator mit diesem Beitrag zusammengefügt.

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