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Dünnes Eis...
Das Bayerische Waldgesetz spricht in §13 lediglich vom erlaubten "Betreten" des Waldes und ff von "Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten ist im Wald nur auf Straßen und geeigneten Wegen zulässig. 2Die Vorschriften des Straßen- und Wegerechts und des Straßenverkehrsrechts bleiben unberührt."
Konkreter wird das Bayerische Naturschutzgesetz:
Art. 23 I BayNatSchG:
Jedermann darf auf Privatwegen in der freien Natur wandern und, soweit sich die Wege dafür eignen, reiten und mit Fahrzeugen ohne Motorkraft sowie Krankenfahrstühlen fahren. Dem Fußgänger gebührt der Vorrang.
und ff dann:
Art. 52 IV Nr. 2 und 3 BayNatSchG:
Mit Geldbuße kann belegt werden, wer
…
1. auf Privatwegen in der freien Natur, die nicht für den öffentlichen Verkehr freigegeben sind, unbefugt mit Fahrzeugen mit Motorkraft, ausgenommen Krankenfahrstühle, fährt oder parkt …
2. auf Flächen in der freien Natur, die nicht für den öffentlichen Verkehr freigegeben sind, mit Fahrzeugen mit Motorkraft, ausgenommen Krankenfahrstühle, ohne Notwendigkeit fährt oder parkt …
„Vorschriften des Straßen- und Wegerechts und des Straßenverkehrsrechts bleiben unberührt.“
Bayerisches Straßen- und Wegegesetz
Artikel 3
Einteilung der Straßen, Verordnungsermächtigung
(1) Die Straßen werden nach ihrer Verkehrsbedeutung in folgende Klassen eingeteilt:
-> 4.
Öffentliche Feld- und Waldwege, beschränkt-öffentliche Wege, Eigentümerwege (sonstige öffentliche Straßen nach Art. 53).
Ok das hätten wir schonmal -> Auch Feld- und Waldwege usw gehören zu den öffentlichen Wegen.
Nächster Punkt
Art. 23 I BayNatSchG:
Jedermann darf auf Privatwegen in der freien Natur wandern und, soweit sich die Wege dafür eignen, reiten und mit Fahrzeugen ohne Motorkraft sowie Krankenfahrstühlen fahren. Dem Fußgänger gebührt der Vorrang.
Hierbei wird wie im Text zu lesen von Privatwegen gesprochen welche aber auch als solche gekennzeichnet werden müssen und auf diese bezieht sich auch dieser Text damit zB Bauern usw nicht willkürlich einfach irgendwelche Wege an einem Fluss oÄ für Fußgänger, Radler usw absperren können. Wie genau der Gesetzestext zum freien Genuss der Natur genommen wird steht freilich auf einem anderen Blatt - siehe die Küste des Starnberger Sees... andere Geschichte.
Nächster Punkt
Art. 52 IV Nr. 2 und 3 BayNatSchG:
Mit Geldbuße kann belegt werden, wer
…
1. auf Privatwegen in der freien Natur, die nicht für den öffentlichen Verkehr freigegeben sind, unbefugtmit Fahrzeugen mit Motorkraft, ausgenommen Krankenfahrstühle, fährt oder parkt …
2. auf Flächen in der freien Natur, die nicht für den öffentlichen Verkehr freigegeben sind, mit Fahrzeugen mit Motorkraft, ausgenommen Krankenfahrstühle, ohne Notwendigkeit fährt oder parkt …
„Nicht für den öffentlichen Verkehr freigegeben....“ -> sie sind aber öffentliche Wege nach BayStrWG.
Der zweite Punkt ist selbsterklärend und bezieht eher auf Wiesen usw über die man im normalfall und(!) wenn sie gemäht sind halt latschen kann was ich aber nicht gerade befürworte weil die Bauern da zumeist wenig Bock drauf haben.
Ich hoffe es ist (da am Handy verfasst) nicht zu unübersichtlich geworden - vielleicht überarbeite ich es optisch später mal am PC für einen angenehmeren Lesefluss - und freue mich auch über Kritik falls einer nicht mit meinen Schlüssen zufrieden ist
/edit
Ps.: das freilich entbindet einen nicht davon sich nicht wie ein Arschloch zu benehmen und etwa langsam Fußgänger zu passieren und etwa an Pferden mit gezogener Kupplung vorbeizurollen...
/edit2
Pps.: an den Threaderöffner. Ich denke mal in der Schweiz wird dies ähnlich sein wie hier. Wenn das Schild explizit schwerere Fahrzeuge ausschließt heißt es im Umkehrschluss dass leichtere erlaubt sind sonst wären diese ja auch per Schild ausgeschlossen. Wenn ein allgemeines Verbot per Gesetz gelten würde dann bräuchte es ja auch nicht das Schild für die Mühlen über 7,5t