Motorrad im Stau / Rettungsgasse benutzen?

  • #111

    Nach allem, was ich gefunden habe, hat Berlin (und evtl. auch das Saarland?) die Umsetzung des neuen Bussgeldkataloges ausgesetzt, da sie hier einen Formfehler sehen. Sie greifen nicht die neuen Regeln an, sondern fordern eine Erweiterung des Textes zugunsten der Rechtssicherheit.

    Das ist also nicht zwangsweise fuer ganz Deutschland gueltig, und es ist leider auch kein Zeichen, dass der Gesetzgeber hier zurueckrudern will. Es ist aber ggf. ein Gluecksfall fuer Dich, wenn so die Strafe zwischenzeitlich niedriger ausfaellt.

  • #112

    Herr Scheuer höchstpersönlich hat die Länder aufgefordert, wieder den alten Bußgeldkatalog anzuwenden.


    Auch andere Länder wie Bayern, SH, HH, MV, NDS, RPf und Sachsen haben schon am letzten Freitag diesen Schritt getan.


    Bis der Formfehler korrigiert ist, werden alle Verfahren nach altem Recht behandelt.

    In Brandenburg werden sogar bereits ergangene Bescheide korrigiert.

  • #113

    Wobei es da gerade noch Diskussionen gibt. Durch den Formfehler ist das Gesetz als ganzes ungültig und muss den kompletten Gesetzesprozess mit allen Unterschriften und Bestätigungen nochmal durchlaufen. Scheuerlein will aber die früheren Fahrverbote wieder abschaffen und stellt sich daher gerade quer.

  • #114

    *Klugscheiss-Modus an*
    Es ist kein Gesetz, sondern eine Verordnung - will heißen, es gibt kein Gesetzgebungsverfahren, was erneut durchlaufen werden muss. Zum Erlass einer Verordnung ist ein Minister -hier also der Bundesverkehrsminister- zuständig. Lediglich das Zitatgebot in der Verordnung soll falsch angewendet worden sein - also die Angabe der Rechtsquelle in einem Gesetz, dass den Minister zum Erlass einer Verordnung ermächtigt.

    Und ob die Verordnung nun nichtig, rechtswidrig oder nur fehlerhaft ist, ist überhaupt noch nicht festgestellt. Dass wohl ein Fehler gemacht wurde, steht fest. Nur eben nicht, ob dieser zu den vorgenannten Kategorien zuzuordnen ist. Bestenfalls für die Betroffenen wäre eine Nichtigkeit der Verordnung, da dann alle erlassenen Bußgeldbescheide ebenso nichtig wären. Bei Rechtswidrigkeit kommt es dann daruf an, ob der jeweilige Bußgeldbescheid bestandskräftig ist oder eben nicht weil z.B. die Frist für Ein- bzw. Widerspruch noch nicht abgelaufen ist oder ob Ein- bzw. Widerspruch eingelegt worden ist. Ist dieser bestandskräftig, so hat der Empfänger die berühmte A-Karte und muss dann tatsächlich mit den Folgen leben.

    Letzeres (also "nur" fehlerhaft) kommt im konkreten Fall wohl nicht zum Tragen.

    Festgestellt werden kann dies aber nur durch ein Gericht. Bis dahin gilt erstmal die Verordnung, sofern sie nicht nichtig ist oder zurückgenommen wird.


    *Klugscheiss-Modus aus*

    Gruß vom Niederrhein

    Matthias



    Wenn du glaubst, alles unter Kontrolle zu haben, fährst du zu langsam - (Mario Andretti)

    Merke: Schon ein einziger Buchstabendreher kann eine ganze Signatur urinieren!

  • #115

    Also wenn es um den Bußgeldkatalog (BKat) selbst geht, so ist dieser ein Bestandteil der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV).

    Nach meinem Verständnis ist die Verordnung selbst weiterhin in Kraft, der Bußgeldkatalog als Teil dieser wurde zugunsten des bisherigen jedoch von den meisten Bundesländern außer Kraft gesetzt.

    Sollten der Inhalt bzw. Bestandteile der Verordnung (wie der BKat) nun geändert werden, muss der Bundesrat der geänderten Verordnung wieder zustimmen (Schlussformel).

    Das ist wahrscheinlich das, was bwm meint.

  • #116

    Kurzer Beitrag des ADAC Rechtsberaters zu diesem Punkt:


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    Chinesisches Sprichwort

  • #117

    Das Video ist gut und erklärt sehr schön die Problematik. Er vergißt wohl mit Absicht die 4. Möglichkeit .

    Auf den Standstreifen Moped abstellen und wenn vorhanden im Schatten hinter der Absperrung warten bis der Stau sich auflöst. Falls dann natürlich die Rennleitung erscheint muss man aber sagen das man Schwindel oder sonst was hatte, einen Gegenbeweis werden die wohl nicht riskieren, kann aber sein das die einen RTW zu euch beodern. Das sollte man dann natürlich verhindern und sagen es geht gleich wieder.


    Wäre aber legal.


    Sich schwindelig fahrende Grüße

    HeinoAT

    Manchmal

    sind es nur ein paar Zeilen die uns den Tag verschönern

    Warme Worte für den ganzen Tag

    Ein kleiner Gruß von ganzem Herzen ❤

    Und zwischen den Zeilen ist ein Zauber verborgen, der aus Wolken Zuckerwatte und aus Sorgen Pusteblumen macht.

  • #118

    Bin kein Jurist, daher wohl etwas ungenau formuliert. Was ich meinte war, dass sie nicht einfach sowas wie einen schnellen Nachtrag dazu machen können sondern den gleichen Prozess, den der neue Bußgeldkatalog schon einmal durchlaufen hat, mit der neuen Variante wieder durchlaufen müssen.

    Und irgendwo in diesem Prozess ist der Verkehrsminister involviert und der will den neuen Bußgeldkatalog so nicht beibehalten, weil er die neuen Fahrverbote für zu schnelles Fahren so nicht mehr haben will (obwohl er die ja schon mal abgesegnet hat)


    Daher ist das jetzt auch gerade keine einfache Formsache sondern die sind halt noch in Diskussionen. Und wenn Politiker diskutieren, das zieht sich


    Ich hatte auch gelesen, dass vorerst alle Bundesländer wieder auf den alten Katalog gegangen sind. Find a er gerade die Quelle nicht mehr

  • #120

    Ich bin ein "Betroffener" wurde nach der neuen Bußgeldverordnung geblitzt (auf dem Motorrad X() und zu 1 Punkt, 1 Monat Fahrverbot, 128 EUR Geldbuße verdonnert. Nach Rücksprache mit der zuständigen Bußgeldstelle ruht das Verfahren bis zu einer Klärung (Thüringen).

    Nach der alten Verordnung komme ich um das Fahrverbot herum.

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